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20 K 703/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-17, 20 K 703/19
20 K 703/19Verwaltungsgericht17.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: 20 K 703/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0217.20K703.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: IFG § 4 Abs. 2; § 4 Abs. 1, 12; GVG § 21e Abs. 9, 21g Abs. 7
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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