Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-05, 12 L 1860/19

12 L 1860/19Verwaltungsgericht05.02.2020

Regest

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid steht einer Aufrechnungserklärung der Behörde nicht entgegen. Die Befriedigung eines Anspruchs der Behörde im Wege der Aufrechnung stellt keine Vollziehungsmaßnahme dar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1860/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-05

Aktenzeichen: 12 L 1860/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0205.12L1860.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: BGB §§ 387 ff.; VwGO § 80 Abs. 5; LBesG NRW § 15 Abs. 2

Leitsätze

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid steht einer Aufrechnungserklärung der Behörde nicht entgegen. Die Befriedigung eines Anspruchs der Behörde im Wege der Aufrechnung stellt keine Vollziehungsmaßnahme dar.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 1.149,89 Euro festgesetzt.

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