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12 L 1860/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-05, 12 L 1860/19
12 L 1860/19Verwaltungsgericht05.02.2020
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid steht einer Aufrechnungserklärung der Behörde nicht entgegen. Die Befriedigung eines Anspruchs der Behörde im Wege der Aufrechnung stellt keine Vollziehungsmaßnahme dar.
Entscheidungsdatum: 2020-02-05
Aktenzeichen: 12 L 1860/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0205.12L1860.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: BGB §§ 387 ff.; VwGO § 80 Abs. 5; LBesG NRW § 15 Abs. 2
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid steht einer Aufrechnungserklärung der Behörde nicht entgegen. Die Befriedigung eines Anspruchs der Behörde im Wege der Aufrechnung stellt keine Vollziehungsmaßnahme dar.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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