Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-23, 17 K 4015/18

17 K 4015/18Verwaltungsgericht23.01.2020

Regest

1. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs. 2. In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung eine bestimmten Wartezeit.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17 K 4015/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-23

Aktenzeichen: 17 K 4015/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0123.17K4015.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: EmoG § 2, EmoG § 3 Abs. 4, VwVG NW § 77 Abs. 1, StVO § 45 Abs. 1g; StVO § 42 Abs. 2 Anlage 3, Zeichen 314

Leitsätze

  1. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.

  2. In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung eine bestimmten Wartezeit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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