Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-20, 5a K 7147/17.A

5a K 7147/17.AVerwaltungsgericht20.01.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 5a K 7147/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-20

Aktenzeichen: 5a K 7147/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0120.5A.K7147.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5a. Kammer

Normen: AsylG § 3

Tenor

  • I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  • III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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