Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-20, 14 I 66/19

14 I 66/19Verwaltungsgericht20.01.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 I 66/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-20

Aktenzeichen: 14 I 66/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0120.14I66.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VereinsG § 4 StPO § 110

Tenor

    1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners, C.------straße 84, 00000 D. -S. , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge,

und

die Durchsuchung der Person des Antragsgegners, beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung,

zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, mobilen Kommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefonen, Smartphones), Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Storage,

und

soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO)

die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären,

insbesondere

  • Unterlagen zu Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse), Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung,
  • auf die Organisation “Combat 18 Deutschland“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten,
  • Kontounterlagen, wie z.B. EC-Karten, Kontokarten, Pin/Tan-Listen und sonstige Zugangsunterlagen wie etwa Schlüsselkarten für Online-Banking-Verfahren,

werden angeordnet.

    1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners, C.------straße 84, 00000 D. -S. , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Dezember 2019 (ÖS II 3-20106/2#13) beschlagnahmten Vermögens des Vereins „Combat 18 Deutschland“ wird angeordnet.
    1. Die unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme der Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1. - sind von der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsgegner zu 1. in der Wohnung lebenden Antragsgegnerin zu 2. zu dulden.

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