Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-16, 17 K 2200/18

17 K 2200/18Verwaltungsgericht16.01.2020

Regest

1. An die Annahme einer Gefährdungslage i.S.d. § 51 Abs. BMG, die die Eintragung einer Auskunftssperre des Gefährdeten in das Melderegister der für ihn zuständigen Meldebehörde rechtfertigt, sind strenge Anforderungen zu stellen. 2. Beruft sich der Anspruchssteller für eine Gefährdung i.S.d. § 51 BMG alleine auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier Funktionärszugehörigkeit in einer politischen Partein), bedarf es einer auf konkreten Zahlen basierenden hinreichenden Gefährdungsprognose. 3. Ungeachtet einer gegenwärtigen gesellschaftlichen Tendenz von Übergriffen auf (Lokal-)politikern vermag die Kammer derzeit nicht festzustellen, dass dem Kläger als Vorstandsmitglied des Landesverbandes der AfD in Nordrhein-Westfalen unabhänging von ihn betreffenden konkreten Vorkommnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Übergriffen auf seine Person droht. Entsprechende Zahlen des Landeskriminalamtes in NRW zur politisch motivierten Kriminalität geben dies nicht her.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17 K 2200/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-16

Aktenzeichen: 17 K 2200/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0116.17K2200.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: BMG §§ 44, 51; GG Art 21 Abs 1

Leitsätze

  1. An die Annahme einer Gefährdungslage i.S.d. § 51 Abs. BMG, die die Eintragung einer Auskunftssperre des Gefährdeten in das Melderegister der für ihn zuständigen Meldebehörde rechtfertigt, sind strenge Anforderungen zu stellen.

  2. Beruft sich der Anspruchssteller für eine Gefährdung i.S.d. § 51 BMG alleine auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier Funktionärszugehörigkeit in einer politischen Partein), bedarf es einer auf konkreten Zahlen basierenden hinreichenden Gefährdungsprognose.

  3. Ungeachtet einer gegenwärtigen gesellschaftlichen Tendenz von Übergriffen auf (Lokal-)politikern vermag die Kammer derzeit nicht festzustellen, dass dem Kläger als Vorstandsmitglied des Landesverbandes der AfD in Nordrhein-Westfalen unabhänging von ihn betreffenden konkreten Vorkommnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Übergriffen auf seine Person droht. Entsprechende Zahlen des Landeskriminalamtes in NRW zur politisch motivierten Kriminalität geben dies nicht her.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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