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9 K 5432/16•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-14, 9 K 5432/16
9 K 5432/16Verwaltungsgericht14.01.2020
1. Bei den Asbestzementbruchstücken mit einem Anteil Asbest > 0,1 % handelt es sich um Abfall 2. Asbestzementbruchstücke sind aufgrund ihres festen Aggregatzustandes Gegen-stände, die (zumindest) aus den Stoffen Asbest und Zement bestehen. 3. Abfallbesitzer ist auch der den Abfall bei der Ausführung seines Gewerks auf fremden Grund und Boden verwendende Bauunternehmer. 4. Asbestzementbruchstücke mit einem Anteil Asbest > 0,1 % in Recyclingschotter werden nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. 5. Asbestzementbruchstücke mit einem Anteil Asbest > 0,1 % sind geeignet, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden. 6. Nach der GefStoffV kommt es bei der Beurteilung des zulässigen Massengehalts von mehr als 0,1 % nicht auf das gesamte Recyclingmaterial, sondern nur auf die Gemische und Erzeugnisse an, die aus „natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen“ hergestellt sind und Asbest enthalten. 7. Das Gefährdungspotenzial von Asbestzementbruchstücken kann nur durch eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des KrWG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden. 8. Eine Verwertung eines aus Bauschutt durch das Verwertungsverfahren Brechen in einer Brecheranlage hergestellten Recyclingschotters erfolgt nicht schadlos, wenn dem Bauschutt (Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik) Baustoffe aus Asbestzement beigemengt sind oder werden, die einen Massenanteil von > 0,1 % Asbest enthalten. 9. Der mit Asbest kontaminierte oder zusammen mit Asbestzementprodukten zu vermeintlichem Recyclingmaterial weiterverarbeitete Bauschutt verliert seine Abfalleigenschaft nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 9 K 5432/16
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0114.9K5432.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: KrWG § 7 Abs 3, KrWG § 28, KrWG § 3 Abs. 1 S 2, KrWG § 3 Abs. 23 S 1; GefStV § 1, GefStV § 16 Abs. 2, KrWG § 9 Abs. 2, DepV § 14 Abs.2 Nr.1; AVV § 3 Abs. 3, ChemVerbotsV § 1 Abs.1 , ChemVerbotsV Anh 1 Abschn 2,
Bei den Asbestzementbruchstücken mit einem Anteil Asbest > 0,1 % handelt es sich um Abfall
Asbestzementbruchstücke sind aufgrund ihres festen Aggregatzustandes Gegen-stände, die (zumindest) aus den Stoffen Asbest und Zement bestehen.
Abfallbesitzer ist auch der den Abfall bei der Ausführung seines Gewerks auf fremden Grund und Boden verwendende Bauunternehmer.
Asbestzementbruchstücke mit einem Anteil Asbest > 0,1 % in Recyclingschotter werden nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet.
Asbestzementbruchstücke mit einem Anteil Asbest > 0,1 % sind geeignet, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden.
Nach der GefStoffV kommt es bei der Beurteilung des zulässigen Massengehalts von mehr als 0,1 % nicht auf das gesamte Recyclingmaterial, sondern nur auf die Gemische und Erzeugnisse an, die aus „natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen“ hergestellt sind und Asbest enthalten.
Das Gefährdungspotenzial von Asbestzementbruchstücken kann nur durch eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des KrWG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden.
Eine Verwertung eines aus Bauschutt durch das Verwertungsverfahren Brechen in einer Brecheranlage hergestellten Recyclingschotters erfolgt nicht schadlos, wenn dem Bauschutt (Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik) Baustoffe aus Asbestzement beigemengt sind oder werden, die einen Massenanteil von > 0,1 % Asbest enthalten.
Der mit Asbest kontaminierte oder zusammen mit Asbestzementprodukten zu vermeintlichem Recyclingmaterial weiterverarbeitete Bauschutt verliert seine Abfalleigenschaft nicht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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