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9 K 2735/14•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-14, 9 K 2735/14
9 K 2735/14Verwaltungsgericht14.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 9 K 2735/14
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0114.9K2735.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: ZustVU NRW § 2; ZustVU NRW § 6 Abs 3
Der Bescheid der Bezirksregierung vom 22. November 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens zu je ein Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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