Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-10, 15a K 2077/16.A

15a K 2077/16.AVerwaltungsgericht10.01.2020

Regest

1. Kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG für einen aus Samarra, Provinz Salah ad-Din (auch Salahaddin oder Salah Al-Din), stammenden Iraker arabischer Volks- und islamisch-sunnitisch Religionszugehörigkeit. 2. Kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG eines aus Samarra, Provinz Salah ad-Din, stammenden Irakers. 3. Zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten zum Aufbau eines Existenzminimums können die im Fall freiwilliger Ausreise zu beantragenden Unterstützungsmaßnahmen aus den Programmen „Starthilfe“ und "StarthilfePlus" mit in den Blick genommen werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 2077/16.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-10

Aktenzeichen: 15a K 2077/16.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0110.15A.K2077.16A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15a. Kammer

Normen: AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; § 77 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1; AufenthG § 60 Abs. 5

Leitsätze

  1. Kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG für einen aus Samarra, Provinz Salah ad-Din (auch Salahaddin oder Salah Al-Din), stammenden Iraker arabischer Volks- und islamisch-sunnitisch Religionszugehörigkeit.

  2. Kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG eines aus Samarra, Provinz Salah ad-Din, stammenden Irakers.

  3. Zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten zum Aufbau eines Existenzminimums können die im Fall freiwilliger Ausreise zu beantragenden Unterstützungsmaßnahmen aus den Programmen „Starthilfe“ und "StarthilfePlus" mit in den Blick genommen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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