Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-09, 14 L 23/20

14 L 23/20Verwaltungsgericht09.01.2020

Regest

Das anlässlich einer angemeldeten Versammlung ausgesprochene Verbot, Portraitaufnahmen von Versammlungsteilnehmern einer "Gegendemonstration" zu machen, beeinträchtigt die Versammlungsfreiheit nicht, jedenfalls nicht erheblich. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 23/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-09

Aktenzeichen: 14 L 23/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0109.14L23.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: KunstUrhG § 23; GG Art 8; VersG § 15

Leitsätze

Das anlässlich einer angemeldeten Versammlung ausgesprochene Verbot, Portraitaufnahmen von Versammlungsteilnehmern einer "Gegendemonstration" zu machen, beeinträchtigt die Versammlungsfreiheit nicht, jedenfalls nicht erheblich. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht erforderlich.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
    1. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ist der Tenor den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.

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