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12a L 1935/19.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-07, 12a L 1935/19.A
12a L 1935/19.AVerwaltungsgericht07.01.2020
1. Der Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erfordert neben einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zusätzlich eine auf einer umfassenden Würdigung aller Umstände beruhende Prognoseentscheidung über das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr. 2. Bei dieser Prognoseentscheidung stellen Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung zwar ein wesentliches Indiz dar, eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie jedoch nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 12a L 1935/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0107.12A.L1935.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12a. Kammer
Normen: AsylG § 73 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Der Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erfordert neben einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zusätzlich eine auf einer umfassenden Würdigung aller Umstände beruhende Prognoseentscheidung über das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr.
Bei dieser Prognoseentscheidung stellen Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung zwar ein wesentliches Indiz dar, eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie jedoch nicht.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
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