Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-29, 29 L 1999/26

29 L 1999/26Verwaltungsgericht29.07.2026

Regest

Eine förmliche Anerkennung des vorgelegten Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG durch das Gesundheitsamt ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1999/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-29

Aktenzeichen: 29 L 1999/26

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0729.29L1999.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 20 Abs 9 IfSG

Leitsätze

Eine förmliche Anerkennung des vorgelegten Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG durch das Gesundheitsamt ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Tenor

  • Es wird vorläufig festgestellt, dass durch Vorlage der ärztlichen Zeugnisse der Ärztin S. Z. vom 28.10.2025 (Kontraindikation), vom 19.12.2025 (Kontraindikation), vom 03.06.2026 (Kontraindikation und Immunität) sowie des Laborbefunds des Labors J. vom 08.04.2026 die Verpflichtung der Antragsteller aus §§ 20 Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG bzgl. ihres Sohnes E. F. erfüllt worden ist.
  • Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der am 6. Juli 2026 gestellte Antrag,

es wird vorläufig festgestellt, dass durch Vorlage der ärztlichen Zeugnisse der Ärztin S. Z. vom 28.10.2025 (Kontraindikation), vom 19.12.2025 (Kontraindikation), vom 03.06.2026 (Kontraindikation und Immunität) sowie des Laborbefunds des Labors J. vom 08.04.2026 die Verpflichtung der Antragsteller aus §§ 20 Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG bzgl. ihres Sohnes E. F. erfüllt worden ist,

hat Erfolg.

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für den Eilantrag gegeben. Ihr Ziel der Feststellung, dass die Nachweispflicht nach §§ 20 Abs. 9 Satz 1, 13 Satz 1 IfSG erfüllt ist und nachfolgend die Betreuung ihres dreijährigen Sohnes E. in der Städtischen Kindertageseinrichtung A. der Stadt V. können die Antragsteller nicht leichter und schneller dadurch erreichen, dass sie gegen die E-Mail des Antragsgegners vom 25. Juni 2026 eine Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung erheben. Bei der E-Mail dürfte es sich allerdings um einen Verwaltungsakt handeln. In dem Schreiben an die Antragstellerin vom 25. Juni 2026 führt der Antragsgegner aus: „Nach umfassender Prüfung des von Ihnen eingereichten Attestes und Laborergebnis muss ich Ihnen mitteilen, dass diese weiterhin durch unsere Kinderärzte nicht anerkannt werden.“ Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert ist diese Aussage nur im Sinne einer verbindlichen Nichtanerkennung der Impfunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin B. vom 3. Juni 2026 zu verstehen. Zwar wird die E-Mail vom 25. Juni 2026 weder als Verfügung oder Bescheid bezeichnet, noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie stellt jedoch ersichtlich das Ergebnis eines förmlichen Verwaltungsverfahrens dar. Die Antragstellerin hat die Bescheinigung am 10. Juni 2026 persönlich beim Antragsgegner eingereicht. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen zur fachlichen Prüfung an die zuständige Kinderärztin des Gesundheitsamtes weitergeleitet werden. Nach einer Sachstandsanfrage der Antragstellerin hieß es seitens des Antragsgegners am 17. Juni 2026, der Vorgang befinde sich weiterhin in Prüfung. Nach Abschluss der fachlichen Überprüfung folgte sodann mit der E-Mail vom 25. Juni 2026 die Feststellung, dass Attest und Laborergebnis nicht anerkannt werden könnten. Über dieses Ergebnis wurde gleichzeitig die Stadt V. informiert. Wie sich aus dem vorausgegangenen Schriftverkehr mit der Einrichtungsleitung ergibt (Schreiben vom 3. November 2025), ist aus Sicht des Antragsgegners mit die Rechtsfolge verbunden, dass der Sohn E. der Antragsteller nicht betreut werden darf.

Letztlich kann der Regelungscharakter der E-Mail vom 25. Juni 2026 aber dahinstehen. Selbst wenn hiergegen eine Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung erhoben würde, könnten die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel damit nicht erreichen. Denn es stünde nicht zugleich fest, dass sie ihre Nachweispflicht erfüllt haben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch statthaft. Es liegt kein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor, der die Anwendung des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO ausschließt (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein Betreuungsverbot, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, hat der Antragsgegner nicht angeordnet.

Für das Begehren der Antragsteller ist ein Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass mit den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen sowie des Laborbefunds ihre Verpflichtung aus §§ 20 Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG bzgl. des Sohnes E. F. erfüllt worden ist, die richtige Rechtsschutzform. Möglicher Inhalt einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann auch ein Feststellungsbegehren sein.

Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 9 m.w.N.

In einem Hauptsacheverfahren könnten die Antragsteller ihre Rechte nicht durch eine Verpflichtungsklage verfolgen und wären deshalb nicht aus Gründen der Subsidiarität gehindert, eine (auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete) Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu erheben. Eine auf die Anerkennung des ärztlichen Zeugnisses gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO wäre nicht statthaft. Denn eine förmliche Anerkennung des vorgelegten Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG durch das Gesundheitsamt ist gesetzlich nicht vorgesehen:

Der Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung vorzulegen. Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen seitens der Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat dies nach dem klaren Wortlaut von § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG zur Folge, dass die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt benachrichtigen und die personenbezogenen Daten übermitteln muss (§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG). Eine irgendwie geartete Prüfung des Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG durch das Gesundheitsamt sieht die Vorschrift in diesem Stadium des Verfahrens nicht vor. Erst wenn dem Gesundheitsamt selbst der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgrund einer von diesem erlassenen förmlichen Anforderung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vorgelegt wurde, kann es den Nachweis prüfen und sodann die ihm nach § 20 Abs. 12 Sätze 2 bis 4 IfSG zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen. Die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung eines vorgelegten Nachweises gehört allerdings auch in diesem Verfahrensstadium nicht dazu. § 20 Abs. 12 Sätze 2 bis 4 IfSG bietet hierfür keine gesetzliche Grundlage.

Vgl. Urteil der Kammer vom 19. Januar 2026 - 29 K 221/24 -, juris Rn. 35 ff.

Existiert demnach kein Anspruch auf eine förmliche Anerkennung des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, der zugesprochen werden könnte,

ebenso: VG Regensburg, Beschluss vom 30. August 2024 - RO 5 E 24.1907 -, juris Rn. 26,

ist auch in der Hauptsache eine Feststellungsklage statthaft. Die Frage, ob das ärztliche Zeugnis den Anforderungen von § 20 Abs. 9 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügt, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (§ 43 Abs. 1 VwGO). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den vorgelegten Unterlagen um einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG handelt.

Schließlich steht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache der begehrten Feststellung nicht entgegen, weil es sich um eine bloße vorläufige Feststellung bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache handelt.

Der zulässige Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsgrund liegt vor.

Den Antragstellern ist es nicht zumutbar, eine weitere zeitliche Verzögerung bei der Betreuung ihres Sohnes E. in Kauf und nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Die Antragsteller verfügen bereits seit September 2025 über eine Zusage für einen Platz in der Kindertagesstätte „A.“, der Betreuungsvertrag wurde ihnen wegen der Zweifel an der ärztlichen Bescheinigung jedoch bislang nicht ausgehändigt, sodass E. nicht in der Kindertagesstätte betreut wird. Die Antragstellerin, deren Elternzeit inzwischen beendet ist, kann aufgrund der fehlenden Betreuung ihres Kindes ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Hinzu kommt, dass die Zeit, die das Kind der Antragsteller in der Kindertagesstätte verbringen kann, von vornherein begrenzt ist. E. ist im März 2023 geboren und folglich ab 2029 schulpflichtig. Dass es, insbesondere im Falle eines etwaigen zweitinstanzlichen Verfahrens, bis dahin zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung gekommen ist und das Kind der Antragsteller überhaupt noch eine Kindertagesstätte besuchen kann, ist nicht abzusehen.

Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls gegeben. Die Antragsteller haben die Verpflichtung nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass bei ihrem Sohn eine Immunität gegen Masern vorliegt oder er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen der Fachärztin für Anästhesie S. Z. vom 28. Oktober 2025 an die Leitung der Städtischen Kindertageseinrichtung A. am 31. Oktober 2025 erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt bestand das gesetzliche Betreuungsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG für eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, nicht mehr.

Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, an dessen inhaltlicher Richtigkeit die Einrichtungsleitung Zweifel hat, ist nicht mit der unterbliebenen Vorlage eines Nachweises gleichzusetzen. Das Gesetz unterscheidet in § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG ausdrücklich zwischen der Nichtvorlage eines „Nachweises nach Satz 1“ und bestehenden Zweifeln an dessen Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit und knüpft an beide Tatbestände die Benachrichtigungspflicht der Einrichtungsleitung. Das Betreuungsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG trifft demgegenüber nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung nur die Personen, die keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegen.

Die Beschränkung des Betreuungsverbots auf die Nichtvorlage eines Nachweises entspricht auch dem Gesetzeszusammenhang. Die Einrichtungsleitung, die regelmäßig über keine spezielle infektiologische Fachkunde verfügt, hat bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG), das über die notwendige Expertise verfügt. Bestehen auch aus Sicht der Fachbehörde Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann sie eine ärztliche Untersuchung anordnen und/oder weitere Ermittlungen anstellen durch Einholen von Auskünften sowie die Vorlage von und Einsicht in Unterlagen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG). Erst wenn trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG kein Nachweis vorgelegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet wird, kann die Behörde nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ein Betretungsverbot erlassen. Wenn aber schon für die Anordnung eines Betretungsverbots durch die Fachbehörde Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises allein nicht ausreichen, können bloße Zweifel der Einrichtungsleitung erst recht nicht ein (gesetzliches) Verbot der Betreuung in der Einrichtung zur Folge haben.

Ebenso: BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 4 CE 25.1072 -, juris Rn. 18 ff.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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