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29 K 9951/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-13, 29 K 9951/25
29 K 9951/25Verwaltungsgericht13.07.2026
1. Begehrt der Kläger Auskunft über Daten, die auf der Grundlage seines Antrags keine personenbezogene Daten darstellen, besteht kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch.2. Regelungsgehalt eines Bescheides, mit dem über ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren entschieden wird, ist die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe vorliegen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 29 K 9951/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0713.29K9951.25.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: Art 15 DSGVO; § 49 Abs 2 DSG NRW; § 48 Abs 2 Nr 3 DSG NRW
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine datenschutzrechtliche Auskunft.
Am 00. März 0000 wurde ein schwarzer Porsche widerrechtlich in einem Landschaftsschutzgebiet in U. geparkt, worüber die untere Naturschutzbehörde des beklagten Kreises informiert wurde. Halter des Fahrzeugs ist nach einer vom Beklagten eingeholten Halterauskunft ein in X. eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Der an die dort angegebene Adresse versandte Anhörungsbogen mit Verwarngeld kam mit dem Vermerk „verzogen“ zurück.
Am 00. Juni 0000 parkte das Fahrzeug erneut widerrechtlich am angegebenen Ort. Durch Einholung einer Auskunft zu dem betreffenden Unternehmen aus dem Gewerberegister ermittelte der Beklagte den Gründer des Unternehmens, O. A., geboren am 0. 0. 0000 in Y., der nach den Angaben in der Auskunft zu dieser Zeit in Y., C. wohnhaft war. Ferner stellte sich heraus, dass das Unternehmen bereits am 7. August 2019 wieder abgemeldet worden war, ohne dass eine Ummeldung des Fahrzeugs auf den nachfolgenden Halter erfolgte.
Daraufhin suchte der Beklagte aufgrund des Ortes, an dem das Fahrzeug geparkt war, im Melderegister der Stadt U. nach dem Unternehmensgründer und identifizierte den Kläger als ehemaligen Unternehmensinhaber aufgrund des Geburtsdatums. Auch ihm wurde daraufhin ein Anschreiben mit Verwarngeld geschickt.
Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf seinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf diese Informationen auf, ihm mitzuteilen, woher der Beklagte seinen Namen und seine Adresse habe und wieso er in Verbindung mit diesem Fahrzeug gebracht werde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. August 2025 erteilte der Beklagte eine Auskunft darüber, welche Daten über den Kläger verarbeitet werden. Ferner informierte er darüber, dass die Identifikation des Klägers erfolgt sei durch eine Auskunft aus dem Gewerberegister bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, Ordnungsamt und einer Personenabfrage der Abteilung für Natur und Landschaft, Jagd und Fischerei des Beklagten mittels des Meldeportals Behörden NRW.
Daraufhin wandte sich der Kläger mit einer weiteren E-Mail vom 5. September 2025 an den Beklagten mit folgendem Wortlaut: „Die entscheidende Frage ist leider immer noch nicht beantwortet: woher/von wem wissen Sie, dass der Wagen zu den von Ihnen angegebenen Zeiten und Daten angeblich an diesem Ort geparkt wurde?“.
Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 29. September 2025 teilte der Beklagte mit, dass er die Meldung über das Falschparken von seiner unteren Naturschutzbehörde erhalten habe. Ferner erteile er nur eingeschränkt Auskunft über die Herkunft der Daten, weil er das Interesse zum Schutz der personenbezogenen Daten des Dritten sehe. Es sei ein Jagdaufseher gewesen, der die Fotodokumentation erstellt und die Ordnungswidrigkeit mitgeteilt habe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 2025 forderte der Kläger den Beklagten auf, vollständig und detailliert Auskunft über die Herkunft und den Erwerb seiner personenbezogenen Daten zu erteilen bzw. ergänzende Auskünfte vorzulegen. Die erteilte Auskunft sei offenkundig unzureichend und enthalte nicht hinreichend konkretisierte Informationen. Zwischen dem im Verwarnungsschreiben benannten Kraftfahrzeug und ihm könne kein Bezug bestehen. Es sei schlechterdings ausgeschlossen, alleine über das benannte Kraftfahrzeug seine personenbezogenen Daten (nämlich die Privatanschrift) über das Gewerberegister oder im Wege der Personenabfrage durch den Beklagten zu erlangen.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2025 verwies der Beklagte auf die bereits erteilten Informationen. Weitere Informationen lägen nicht vor und könnten daher auch nicht übermittelt werden. Das Interesse des Beklagten am Schutz der personenbezogenen Daten der dritten Person (Informantenschutz) überwiege das Interesse des Klägers am Erhalt der Information. Dass Informationen fehlerhaft, wider besseres Wissen oder in rechtsmissbräuchlicher Weise mitgeteilt wurden, habe nicht festgestellt werden können, und sei vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Oktober 2025 Klage erhoben, mit der er geltend macht, die Begründung des Beklagten trage die vollständige Auskunftsverweigerung nicht. Eine konkrete und überprüfbare Abwägung fehle.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 sinngemäß,
Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 27. März 2026,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, angesichts des klägerischen Vorbringens im Bußgeldverfahren stelle sich die Frage, ob die vom Kläger begehrte Information zur Herkunft der Informationen über den Standort des Fahrzeugs überhaupt eine auf seine Person bezogene Information sei. Zudem habe der Beklagte dem Kläger die begehrte Information zur Herkunft der Daten bereits mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Ausgehend vom erkennbaren, auf Erteilung der begehrten Auskunft gerichteten Klageziel war der wörtlich gestellte Klageantrag,
den Bescheid des Kreises G. vom 01.10.2025, Az. DS 60/2 1/2025, aufzuheben, soweit darin die begehrte Auskunft zur Herkunft der personenbezogenen Daten verweigert wird,
den Beklagten zu verpflichten, ihm Auskunft gemäß § 49 DSG NRW zu erteilen, insbesondere zur Herkunft der Information(en) über den Standort des Fahrzeugs des Klägers (…),
im wohlverstandenen Interesse des Klägers wie aus dem Tatbestand ersichtlich auszulegen (§ 88 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft, aber teilweise bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten datenschutzrechtlichen Anspruchs eines Bürgers auf Auskunft ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO.
BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 10/21 -, juris Rn. 14.
Die (begehrte) Auskunft zu personenbezogenen Daten ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Sie geht über eine bloße Wissenserklärung hinaus und besitzt Regelungscharakter, da die Behörde über den Anspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms entscheidet, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände bezieht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 10/21 -, juris Rn. 14; BFH, Urteil vom 6. Mai 2025 - IX R 2/23 -, juris Rn. 13.
Soweit der Kläger mit der Klage Auskunft zum Übermittlungsweg, zum Zeitpunkt/Zeitraum der Erhebung sowie zu der Stelle(n) innerhalb der Verwaltung, bei denen die Information verarbeitet wurde, begehrt, ist die Klage unzulässig.
Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes abhängt.
Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, Vorb. § 40, Rn. 11.
Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus den §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor der Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung.
R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 42, Rn. 6a.
Der Kläger hat vor Klageerhebung beim Beklagten keinen Antrag auf Auskunft zum Übermittlungsweg, zum Zeitpunkt der Erhebung sowie zur datenverarbeitenden Stelle gestellt.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der mit Antrag vom 29. September 2025 geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Erwerb seiner Daten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist nicht Art. 15 DSGVO, sondern § 49 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DGSVO findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Der Ausnahmetatbestand erfasst sowohl die repressive Verfolgung von Straftaten als auch von Ordnungswidrigkeiten durch Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und (allgemeine) Ordnungsbehörden nach Maßgabe des Strafprozess- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Die Datenerhebung im
vorliegenden Fall erfolgte im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren. Damit ist der Anwendungsbereich von §§ 35 ff. DSG NRW eröffnet und die Rechte der betroffenen Personen richten sich nach §§ 47 DSG NRW.
Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW haben betroffene Personen u.a. das Recht, Informationen über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören (Ziffer 1), sowie über die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (Ziffer 2) zu erhalten.
Auf der Grundlage des maßgeblichen Antrags vom 29. September 2025, über den allein der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2025 entschieden hat, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antrag fälschlich auf Art. 15 DSGVO gestützt wird. Denn auch § 49 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW verleiht nur einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und deren Herkunft. Personenbezogene Daten sind nach der Begriffsbestimmung in § 36 Nr. 1 DSG NRW alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Personen sind, identifiziert werden kann.
Bei den begehrten - über die bereits erteilten Informationen hinausgehenden - Informationen über die Herkunft der Daten handelt es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht um personenbezogene Daten im Sinne von § 36 Nr. 1 DSG NRW. Nach den Angaben des Klägers im Antrag vom 29. September 2025 kann zwischen dem im Verwarnungsschreiben benannten Kraftfahrzeug und dem Kläger kein Bezug bestehen. Es sei schlechterdings ausgeschlossen, dass alleine über das benannte Kraftfahrzeug die personenbezogenen Daten des Klägers über das Gewerberegister oder im Wege der Personenabfrage vom Beklagten erlangt werden konnten. Ist der Kläger mittels des Fahrzeugs bzw. des Autokennzeichens nicht identifizierbar, kann er über Daten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug keine datenschutzrechtliche Auskunft verlangen. Auf die Interessenabwägung nach § 48 Abs. 2 DSG NRW kommt es damit nicht an.
Aus den vom Kläger persönlich gestellten Auskunftsbegehren vom 25. Juni 2025 und 5. September 2025 folgt nichts anderes. Über diese Anträge hat der Beklagte nicht erneut entschieden. Der Bescheid vom 2. Oktober 2025 bezieht sich ausdrücklich nur auf das anwaltliche Schreiben vom 29. September 2025. Zudem ergibt sich aus der Einleitung des Bescheides vom 2. Oktober 2025 „wie Ihrem Mandanten bereits mitgeteilt…“, dass lediglich - auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten - der unveränderte Standpunkt des Beklagten ein weiteres Mal mitgeteilt werden soll. Soweit der Beklagte erneut Angaben zur Herkunft der Informationen macht sowie zum Vorliegen des Ausschlussgrundes nach §§ 49 Abs. 4, 48 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW ausführt, wiederholt er damit lediglich den Inhalt der bereits erteilten Informationen, ohne diesbezüglich in der Sache eine neue rechtliche Entscheidung zu treffen.
Erschöpft sich eine behördliche Erklärung in der bloßen ganz oder teilweisen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt, liegt kein Verwaltungsakt vor.
Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 123.59 -, juris Rn. 12.
Insbesondere hinsichtlich der Beschränkung des Auskunftsanspruchs gemäß §§ 49 Abs. 4, 48 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW enthält der Bescheid vom 2. Oktober 2025 also keine neue Entscheidung, die mit der Klage angefochten werden könnte.
Rein vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass die mit den Schreiben vom 25. Juni 2025 und 5. September 2025 geltend gemachten Auskunftsansprüche erloschen sind, weil aufgrund der Bestandskraft der Bescheide vom 13. August 2025 und 29. September 2025 von der Erfüllung des Auskunftsbegehrens auszugehen ist.
Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm mitzuteilen, woher er seinen Namen und seine Adresse habe und wieso er ihn in Verbindung mit diesem Fahrzeug bringe. Dieses Auskunftsbegehren hat der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2025 beantwortet, indem er mitgeteilt hat, welche personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet werden, und wodurch die Identifikation seiner Person (Herkunft der Daten) erfolgte. Mit weiterer E-Mail vom 5. September 2025 begehrte die Kläger die Beantwortung der Frage, „woher/von wem wissen Sie, dass der Wagen zu den von Ihnen angegebene Zeiten und Daten angeblich an diesem Ort geparkt war?“. Dies beantwortete der Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2025 dahingehend, dass die Meldung über das Falschparken seine untere Naturschutzbehörde erhalten habe. Zum Schutz des betroffenen Dritten erteile er im Übrigen gemäß §§ 49 Abs. 4, 48 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW nur eingeschränkt Auskunft über die Herkunft der Daten. Es sei ein Jagdaufseher gewesen, der die Fotodokumentation getätigt und die Ordnungswidrigkeit gemeldet habe. Gegen keinen der beiden Bescheide hat der Kläger Klage erhoben.
Die dadurch eingetretene Bestandskraft hat zur Folge, dass beiden Bescheiden eine materielle Bindungswirkung zwischen den Beteiligten zukommt, die Behörden und Gerichte verpflichtet, ihren Entscheidungen die in Bestandskraft erwachsenen Regelungen zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1986 - 7 B 143/86 -, NVwZ 1987, 788; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 43, Rn. 123.
Regelungsgehalt eines Bescheides, mit dem über ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren entschieden wird, ist die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe vorliegen.
Vgl. BFH, Urteil vom 6. Mai 2025 - IX R 2/23 -, juris Rn. 14.
Mit Blick auf die vom Kläger begehrten Auskünfte steht danach fest, durch welche Registerauskünfte die Identifikation der Person des Klägers erfolgte, und dass die Information von einem Jagdaufseher gegeben wurde, welcher den Parkverstoß im Rahmen einer Ortsbegehung gemeldet hat. Regelungsgegenstand des Bescheids vom 29. September 2025 ist ferner, dass einer darüberhinausgehenden Information der Ausschlussgrund gemäß §§ 49 Abs. 4, 48 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW entgegensteht. Damit ist bestandskräftig entschieden, dass aufgrund der betroffenen Rechtsgüter Dritter das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Information das Interesse des Klägers an der Mitteilung der „Namen der Denunzianten“ überwiegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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