Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-08, 12 L 1582/26.A

12 L 1582/26.AVerwaltungsgericht08.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 12 L 1582/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 12 L 1582/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0708.12L1582.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Gründe:

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf folgt aus § 4 Nr. 4 der Verordnung über die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten für Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylZustVO) vom 1. Juli 2024 in der Fassung der Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1177), die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Der am 26. Mai 2026 sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 5110/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2026 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a.F.) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. eingehalten, denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde am 20. Mai 2026 zugestellt.

Die Anwendbarkeit des AsylG a.F. ergibt sich insoweit aus der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung.

  • Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist -

Danach gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVf-VO).

  • Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EU) 2026/463 und 2026/464 vom 24. Februar 2026 (ABl. L 2026/463 und 2026/464, 26.2.2026) - „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVf-VO“) -.

Hieran anknüpfend bestimmt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung

vgl. insoweit: VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,

und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gilt.

Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVf-VO gilt die AsylVf-VO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Da diese Richtlinie indes der Umsetzung bedarf, ist § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG dahin zu verstehen, dass auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Asylgesetzes erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.

Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 6 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 17 ff.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides liegen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG a.F. gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen.

Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 - 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 - 12 L 3592/15.A -, juris, Rn. 5.

Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Abschiebungsanordnung nach Schweden in Ziffer 3 des Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes derzeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG a.F.) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F.) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand hier erfüllt.

Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG a.F. vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates richtet sich im vorliegenden Fall weiterhin nach der Dublin III-Verordnung. Zwar gilt seit dem 12. Juni 2026 gemäß Art. 85 Satz 2 die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung.

Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 1351 vom 22. Mai 2024, S. 1) in der Fassung der Berichtigung vom 22.11.2025 (ABl. L 90929, S. 1) - im Folgenden: AMM-VO.

Allerdings sieht Art. 84 Abs. 2 AMM-VO vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde (vgl. zum Begriff des Registrierens Art. 27 AMM-VO in der Fassung der VO (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026), nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung erfolgt.

Diese Norm ist dahingehend auszulegen, dass die Übergangsregelung nicht nur für die in Kapitel III der Dublin III-Verordnung genannten „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ im engeren Sinne gilt, sondern für das gesamte Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung im weiteren Sinne. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 AMM-VO, der gerade keine Einschränkung nur auf die Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung enthält.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach diesen Kriterien ist Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Besitzt der Antragsteller - wie hier - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Nach diesen Vorschriften ist Schweden aufgrund des erteilten Visums für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (vgl. Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs).

Die schwedische Dublin-Einheit hat dem fristgerecht gestellten (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 27. April 2026 am 5. Mai 2026 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung stattgegeben. Schweden ist daher verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

Auf das in Art. 39 f. AMM-VO vorgesehene Aufnahmeverfahren und die darin enthaltenen - von der Dublin-III-Verordnung abweichenden - Fristenregelungen kommt es nicht an, denn sie sind auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 AMM-VO, auf den Art. 39 Abs. 1 AMM-VO Bezug nimmt. Danach leitet der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 - AsylVf-VO - zuerst registriert wird, oder gegebenenfalls der Übernahmemitgliedstaat unverzüglich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein.

Eine Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 - AsylVf-VO - ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erfolgt. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, gilt diese Verordnung erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVf-VO).

Vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 32 ff.; Schröder, Übergangsregelungen zur GEAS-Reform, 20.04.2026, abrufbar unter: https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/.

Die Zuständigkeit Schwedens ist auch noch nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung oder nach Art. 46 Abs. 1 und 2 AMMVO bestimmt.

Vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 46 ff.

Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Aus Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 AMMVO ergibt sich insoweit keine andere Frist. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AMMVO).

Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Bei einem - wie hier - rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F.) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2238/15.A -, juris, Rn. 24 ff.

Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung.

Der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO steht Art. 84 Abs. 2 AMM-VO nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nicht um Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats im engeren Sinne, doch folgt die Anwendung dieser Norm aus folgender am Wortlaut sowie der Regelungssystematik orientierten Überlegung:

In Entsprechung zu der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung sieht Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 AMM-VO vor, dass, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta führt, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 AMM-VO an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 AMM-VO).

Die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 AMM-VO - die im Vergleich zu Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung auf das Erfordernis einer systemischen Schwachstelle des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im ersuchten Mitgliedstaat verzichtet - setzt also bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat zunächst als zuständig bestimmt worden ist und zwar auf Grundlage der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils (der AMM-VO). Unter Beachtung von Art. 84 Abs. 2 AMM-VO richtet sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht nach den in der AMM-VO genannten Kriterien - die etwa in Art. 30 AMM-VO von denjenigen der Dublin III-Verordnung abweichen -, sondern nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung. Für eine Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 AMM-VO fehlt es daher an der erforderlichen Zuständigkeitsbestimmung nach Maßgabe der AMM-VO. Diese „Lücke“ im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedsstaaten ist durch eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung zu schließen.

Vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 37 ff.

Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (hier: Schweden) zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

In Bezug auf Schweden liegen derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. August 2025 - 12 L 2401/25.A - und vom 10. Oktober 2024 - 12 L 2708/24.A -.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem geht auf der Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon aus, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 83 ff.

Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist insofern in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren.

Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 98, und vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15.

Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta gleichgültig, ob das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss besteht.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 88.

Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen allerdings nur dann unter Art. 4 EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 87 ff., und vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 87 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris, Rn. 39.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können.

Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 9.

Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und C-541/17 -, juris, Rn. 39.

Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5.

Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss dabei unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Er liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f.

Nach diesen Vorgaben ist in Bezug auf Schweden nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle einer Überstellung in dieses Land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Schweden für Dublin-Rückkehrer in der Situation des Antragstellers systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen.

In Schweden existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 6, abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Der Antragsteller wird in Schweden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Zugang zum Asylverfahren haben und auch untergebracht werden. Der Anspruch auf Unterkunft beginnt, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und endet mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder wenn die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist. Familien mit Kindern können weiterhin in den vom schwedischen Migrationsamt bereitgestellten vorübergehenden Unterkünften leben und das Recht auf finanzielle Unterstützung behalten, bis sie Schweden verlassen oder aus anderen Gründen von der Aufnahmeeinrichtung abgemeldet werden.

Vgl. AIDA Country Report: Sweden, 2024 Update, Mai 2025, S. 89 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 10, abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Die Bedürfnisse schutzbedürftiger Asylbewerber werden bei der Unterbringung berücksichtigt und diese werden bei Bedarf in der Nähe von Einrichtungen untergebracht, die eine fachkundige Versorgung bieten können. Wenn die existierenden Unterbringungsmöglichkeiten nicht ausreichen, können die Betreffenden verlegt werden. Die Asylbehörde verfügt derzeit lediglich über ein Unterbringungszentrum mit einer Kapazität von 20 Plätzen speziell für vulnerable Asylbewerber. Es ist meistens voll besetzt. Alternativ stellt die Behörde u.a. private Wohnungen zur Verfügung. Alleinstehende Frauen werden zusammen mit anderen alleinstehenden Frauen oder alleinerziehenden Müttern untergebracht. Familien werden zusammen untergebracht.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 7, abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylbewerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylbewerber (Tagegeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Tagegeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße.

Vgl. AIDA Country Report: Sweden, 2024 Update, Mai 2025, S. 93 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 9, abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist auch eine ärztliche Versorgung des Antragstellers in Schweden gewährleistet. Asylbewerber haben Anspruch auf kostenlose ärztliche Untersuchung, medizinische Notversorgung und unaufschiebbare medizinische oder zahnärztliche Versorgung. Sie haben außerdem Anspruch auf gynäkologische und pränatale Versorgung, einschließlich der Gesundheitsversorgung bei der Geburt, sowie die Gesundheitsversorgung gemäß dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten. Volljährige Folgeantragsteller haben keinen Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung oder Medikamenten, sie haben jedoch stets das Recht auf medizinische Notversorgung (unaufschiebbare Gesundheits­versorgung, mütterliche Gesundheitsversorgung, Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit Abtreibung und Gesundheitsversorgung in Bezug auf Empfängnisverhütung). Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung haben den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie alle in Schweden lebenden Personen.

Vgl. AIDA, Country Report: Sweden, 2024 Update, Mai 2025, S. 103 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 11 f., abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen ist außerdem davon auszugehen, dass dem Antragsteller auch für den Fall, dass er in Schweden internationalen Schutz erhalten sollte, keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter im zuständigen Mitgliedstaat ist - wie bereits oben erwähnt - auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88.

Die Lebensverhältnisse für international Schutzberechtigte in Schweden stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Ein vom Willen der Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ lässt sich nicht feststellen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 12 L 1697/24.A - und vom 2. April 2024 - 12 L 581/24.A.

Wer einen Schutzstatus erhält, darf noch für zwei Monate in der Asylbewerberunterkunft bleiben, bis die Verantwortung auf die zukünftige Wohnsitzgemeinde übergegangen ist. Schutzberechtigte werden quotenmäßig auf Gemeinden im ganzen Land verteilt. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihnen binnen zweier Monate eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und zwar mindestens für zwei Jahre. Nach diesen zwei Jahren müssen die Betroffenen eine eigene Unterkunft gefunden haben. Gelingt ihnen das nicht, besteht die Möglichkeit, eine Sozialwohnung als temporäre Leistung zu beantragen.

Vgl. AIDA Country Report: Sweden, 2024 Update, Mai 2025, S. 137 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 13, abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Volljährige Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen zweijährigen sogenannten „Introduction Plan“ des Arbeitsamtes, um den Zugang zu Bildung, Sprachkursen, Kursen über die schwedische Gesellschaft, Berufsausbildung usw. zu planen. Zu den Hindernissen bei der Aufnahme einer Beschäftigung gehören mangelnde Sprachkenntnisse, komplizierte Verfahren zur Anerkennung von Diplomen, das Fehlen von Beschäftigungsmöglichkeiten für gering Qualifizierte und die Einstellung der Aufnahmegesellschaft.

Vgl. AIDA Country Report: Sweden, 2024 Update, Mai 2025, S. 138 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 13, abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Schutzberechtigte haben das Recht auf Sozialhilfe nach den gleichen Bedingungen wie schwedische Staatsangehörige. Teilnehmer des „Introduction Plan“ des Arbeitsamtes haben Zugang zu Sozialhilfe, wenn sie nach dessen Laufzeit von zwei Jahren nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Vgl. AIDA Country Report: Sweden, 2024 Update, Mai 2025, S. 139 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 14, abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis haben den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie jede in Schweden lebende Person. Der Zugang ist von Bezirk zu Bezirk etwas unterschiedlich. Der Zugang zum schwedischen Gesundheitssystem für Flüchtlinge wird als recht mühselig beschrieben.

Vgl. AIDA Country Report: Sweden, 2024 Update, Mai 2025, S. 140, abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Schweden, vom 20. Dezember 2021, S. 14, abrufbar unter: www.milo.bamf.de.

Der Antragsteller hat keine aktuellen Erkenntnisse benannt, die die vorstehenden Ausführungen zu den Lebensbedingungen von Asylbewerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus in Schweden in Frage stellen könnten.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken, so dass im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. feststeht, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Schweden durchgeführt werden kann. Einer Überstellung des Antragstellers nach Schweden stehen nach derzeitigem Kenntnisstand weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegen. Ebenso wenig liegen individuelle außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit Schwedens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, vor.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides ergänzend Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG analog).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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