Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-07, 6 L 1888/26

6 L 1888/26Verwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Eine Verpflichtung der Luftsicherheitsbehörde zur Bescheidung des Antrags auf Zuverlässigkeitsfeststellung durch einstweilige Anordnung scheidet aus.Dasselbe gilt für die Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller vorläufig als zuverlässig i.S.d. LuftSiG zu behandeln.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1888/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 6 L 1888/26

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0707.6L1888.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 123 VwGO; § 7 LuftSiG; § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV; § 5 Abs. 2 S. 2 LuftSiZÜV

Leitsätze

Eine Verpflichtung der Luftsicherheitsbehörde zur Bescheidung des Antrags auf Zuverlässigkeitsfeststellung durch einstweilige Anordnung scheidet aus.Dasselbe gilt für die Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller vorläufig als zuverlässig i.S.d. LuftSiG zu behandeln.

Tenor

  • Die Anträge werden auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
  • Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.

Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

  1. Der Hauptantrag, der nach § 123 VwGO auf die Verpflichtung der Bezirksregierung zur vorläufigen Bescheidung des Antrags auf Zuverlässigkeitsfeststellung gerichtet ist, erweist sich als unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Ansprüche können nicht über diejenigen in Klageverfahren hinausgehen. Eine in der Hauptsache von der Antragstellerin auf bloße Bescheidung ihres Antrags auf wiederholte Zuverlässigkeitsfeststellung gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO wäre (gegenwärtig) unzulässig. Dies führt dazu, dass die Antragstellerin auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bescheidung beanspruchen kann.

Für Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO ist anerkannt, dass sie lediglich einen die Sachurteilsvoraussetzung "Vorverfahren" modifizierenden Unterfall der Verpflichtungsklage darstellen, insbesondere einen identischen Streitgegenstand haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 WB 7.19, juris Rn. 17.

Es handelt sich daher um "unechte" Untätigkeitsklagen. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage weder mit dem Ziel, die Behörde zur Nachholung der Entscheidung zu veranlassen, zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO noch gar zur Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - VII C 22.67, BVerwGE 29, 239 ff., juris Rn. 10.

Dementsprechend sind reine Bescheidungsanträge grundsätzlich unzulässig, wenn die gewünschte Behördenentscheidung gebunden ist, denn dann kann der Antragsteller sogleich Verpflichtungsklage gerichtet auf eine konkrete Entscheidung erheben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6.97, juris Rn. 11.

(Isolierte) Bescheidungsansprüche kommen daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum eingeräumt ist.

An einem solchen Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum fehlt es hier. Die Zuverlässigkeit nach dem LuftSiG ist zwingend festzustellen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Bestehen keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, hat der Betroffene einen gebundenen Anspruch auf deren Feststellung. Der Luftsicherheitsbehörde ist weder Ermessen noch eine Beurteilungsspielraum eingeräumt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 LuftSiG i.V.m. Art. 12 GG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03, BVerwGE 121, 257.

Selbst eine zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage führt zudem nicht zwingend zu einer Verpflichtung der Behörde auf Bescheidung des Begehrens. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus (vgl. § 75 Satz 3 VwGO). Als zureichender Grund ist u.a. die Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden anerkannt.

Vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 75 Rn. 13.

Eine solche Aussetzung wäre auch im vorliegenden Fall geboten. Zu dem von der Antragstellerin betriebenen Verfahren der Wiederholungsüberprüfung gemäß § 3 Abs. 5 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) gehört die Einholung von Auskünften anderer Behörden, um auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage über die Zuverlässigkeitsfeststellung entscheiden zu können. Das ergibt sich aus § 4 LuftSiZÜV. Die Bezirksregierung hat Auskünfte zu einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angefordert, die nach Aktenlage bislang nicht vorliegen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Vorwurf der Straftat, zumal diese sich in einem Flugzeug abspielte, von vornherein haltlos oder diese für die Zuverlässigkeitsfeststellung, die nach § 7 Abs. 1a LuftSiG eine Gesamtabwägung aller Umstände voraussetzt, offensichtlich unbeachtlich ist. Die Entscheidung über die Feststellung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin hängt zumindest auch vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Erst wenn dieser feststeht, kann sinnvollerweise geprüft und entschieden werden, ob die begehrte Zuverlässigkeitsfeststellung erteilt wird. Eine (isolierte) Bescheidung kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in einem Hauptsache- noch im Eilrechtsschutzverfahren begehrt werden.

  1. Der Hilfsantrag, der auf die Verpflichtung der Bezirksregierung gerichtet ist, die Antragstellerin vorläufig als zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG zu behandeln, ist ebenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO auf eine vorläufige Behandlung als zuverlässig zusteht.

Das Luftsicherheitsrecht hält mit § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV eine Regelung bereit, nach der ein Antragsteller auch vor dem positiven Abschluss des Zuverlässigkeitsfeststellungsverfahrens als zuverlässig gilt. § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV regelt: Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Nach Aktenlage erfüllt die Antragstellerin diese Voraussetzungen nicht, weil sie die Wiederholungsüberprüfung nicht innerhalb der dort genannten Frist beantragt hat. Nach ihrem Vortrag lief ihre vorhergehende Zuverlässigkeitsfeststellung am 18. Juni 2026 aus. Nur wenn sie bis zum 18. März 2026 einen Antrag auf Wiederholungsüberprüfung gestellt hätte, wäre sie in den Genuss der Fiktionswirkung gekommen. Der Antrag auf Wiederholungsüberprüfung datiert jedoch erst vom 1. Juni 2026 (Verwaltungsakte) bzw. vom 22. Mai 2026 (Vortrag der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren).

Darüber hinaus ist dem Luftsicherheitsrecht eine vorläufige Feststellung der Zuverlässigkeit wesensfremd. Im Luftsicherheitsrecht existiert kein Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Feststellungsverwaltungsakts. Insofern hat sich die Kammer mit Beschluss vom 9. Januar 2025 - 6 L 3684/24 (juris und kostenfrei auf www.nrwe.de) dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2023 - 9 B 495/23, NVwZ-RR 2024, 103 angeschlossen. Zur Begründung kann auf den Kammerbeschluss verwiesen werden.

Ebensowenig existiert ein Anspruch auf die von der Antragstellerin beantragte vorläufige Behandlung als zuverlässig. Es macht insofern keinen Unterschied, ob das Gericht im Rahmen des ihm von § 123 VwGO eröffneten Anordnungsermessens zum Erlass eines vorläufigen Feststellungsverwaltungsakts oder nur zu dessen faktischem Ergebnis, nämlich zur Behandlung als ob die Antragstellerin zuverlässig wäre, verpflichten soll. Beide Varianten unterlaufen die materiellen Anforderungen des Luftsicherheitsrechts, nämlich dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen dürfen - auch keine geringen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV. § 7 Abs. 6 LuftSiG verbietet zudem ausdrücklich den Zugang zum Luftsicherheitsbereich bzw. die Ausübung von überprüfungspflichtigen Tätigkeiten, solange die Zuverlässigkeitsprüfung nicht positiv abgeschlossen ist. Der Hilfsantrag läuft auf eine Umgehung dieses Verbots hinaus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG. Der Hilfsantrag besitzt keinen streitwerterhöhenden wirtschaftlichen Eigenwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft.

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