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2 L 2436/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-01, 2 L 2436/25
2 L 2436/25Verwaltungsgericht01.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 2 L 2436/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0601.2L2436.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Gründe
Der am 17. Juli 2025 wörtlich gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der für Juli 2025 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach A 11 LBesO A NRW, nämlich die beiden, auf die die schwächsten Konkurrenten ausgewählt wurden, mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen und diese zu befördern, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern und Bewerberinnen um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers bzw. der jeweiligen Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil dessen bzw. deren Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N.
Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N.
Ein Beamter bzw. eine Beamtin hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er bzw. sie hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern und Bewerberinnen er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten und Konkurrentinnen zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte bzw. die Beamtin den Anforderungen seines bzw. ihres Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Auswahlentscheidung notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten und Beamtinnen um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber bzw. derjenigen Bewerberin verleihen, den bzw. die er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten bzw. die am besten geeignete ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2023 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2023) einen Quotienten von 3,14 Punkten und damit Platz 108 der Beförderungsrangliste erzielt. Die Beförderungsvoraussetzung - unter anderem die Erreichung eines Quotienten von mindestens 3,43 in der aktuellen Beurteilung - hat sie damit - im Gegensatz zu den Beigeladenen - verfehlt. Dass die der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin frei von Rechtsfehlern ist, hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 12. Juni 2025 in dem Verfahren 2 K 2914/24 festgestellt. Hieran hält der Einzelrichter fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angeführten Urteils. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Übrigen pauschal Einwände gegen die Beurteilungen der Beigeladenen geltend machen und in diesem Zusammenhang vortragen, es sie nicht plausibel, aus welchen Gründen die Beigeladenen in den in Rede stehenden Beurteilungen besser abschnitten, als in den zuvor ergangenen Beurteilungen beziehungsweise Beurteilungsbeiträgen, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die die Beigeladenen betreffenden Leistungsbewertungen beurteilungsfehlerhaft sind. Überdies ist die Leistungsbewertung zuvorderst Sache des Beurteilers und nicht des unterlegenen Konkurrenten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin waren als Unterliegende die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dies jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Danach sind grundsätzlich sechs Monatsgehälter aus dem angestrebten und vorliegend nach A 11 LBesO A NRW bewerteten Statusamt in Ansatz zu bringen. Um der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, ist dieser Ansatz auf 3 Monatsgehälter zu halbieren (vgl. auch Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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