Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-04-22, 7 K 6848/25

7 K 6848/25Verwaltungsgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 K 6848/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 7 K 6848/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0422.7K6848.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist am 00. Dezember 0000 in Kumasi/Ghana geboren und ghanaischer Staatsangehöriger.

Der Kläger ehelichte am 00. Juli 0000 in Kumasi/Ghana die irische Staatsangehörige Frau W., geboren am 00. Dezember 0000. Der Kläger und seine Ehefrau reisten am 15. März 2024 in das Bundesagebiet ein. Beide wurden zu gleichem Datum an der Adresse S.-straße N01 in P. melderechtlich erfasst.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Er reichte unter anderem eine von Frau W. als Wohnungsgeberin undatierte unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung für ein Objekt an der S.-straße N01 in P. ein; als Wohnungsgeber wurde ein Herr Dr. L. aufgeführt. Der Prozessbevollmächtigte gab an, die Ehefrau des Klägers sei sozialversicherungspflichtig in P. tätig.

Im Rahmen eines Termins bei der Beklagten am 18. Juli 2024 legte der Kläger die Eheurkunde aus Ghana sowie eine Wohnungsgeberbescheinigung des Vermieters Dr. L. vom 16. Juli 2024 vor, wonach der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung am 15. März 2024 bezogen hätten, und ein Schreiben des Vermieters vom gleichen Tag, wonach die monatliche Gesamtmiete bei 550 Euro liege.

Mit E-Mails vom 24. September 2024 forderte die Beklagte den Kläger auf, unter anderem Einkommensunterlagen für seine Person und für seine Ehefrau einzureichen.

Der Kläger legte sodann folgende Unterlagen vor:

  • Zwischen dem Kläger und Herrn Dr. L. geschlossener Mietvertrag vom 15. Juli 2024 mit Beginn ab dem 1. August 2024 für eine Einzimmerwohnung an der S.-straße N01,N02 P., sowie Schreiben des Vermieters vom 18. November 2024 und vom 20. Februar 2025 über die Höhe der Gesamtmiete von 450 Euro,
  • Arbeitsvertrag vom 1.Oktober 2024 zwischen dem Kläger und Frau A. mit Beginn ab dem 1. Oktober 2024 sowie Quittungen über den Barerhalt der Gehälter in Höhe von 530 Euro für Oktober und November 2024, Lohnabrechnungsbögen für die Monate November und Dezember 2024 sowie Januar 2025,
  • befristeter Anstellungsvertrag des Klägers bei der N. vom 25. Oktober 2024 für die Zeit vom 4. November 2024 bis zum 11. Januar 2025 sowie eine Arbeitsbestätigung vom 19. November 2024, Verdienstabrechnungen für die Monate November und Dezember 2024 sowie Januar 2025,
  • befristeter Arbeitsvertrag des Klägers mit der F. vom 17. Februar 2025 für die Zeit vom 21. Februar 2025 bis zum 20. August 2025,
  • Bescheinigungen der E. Krankenkasse vom 19. November 2024 für den Kläger und für Frau W.,
  • Kontoauszüge der Konten des Klägers bei der Postbank und bei der Sparkasse P.,
  • Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2024 zwischen Frau W. und Frau A. mit Beginn ab dem 1. Oktober 2024.

Am 21. Mai 2025 führte der Außendienst der Beklagten eine Anschriftenüberprüfung an der Adresse des Klägers durch. Es wurde festgestellt, dass die Klingel beschriftet war, indes niemand vor Ort, auch keine Nachbarn, angetroffen werden konnte. Im Rahmen einer nochmaligen Überprüfung am 5. Juni 2025 teilte der angetroffene Kläger mit, seine Frau sei bis Mitte Juni 2025 in England, da sie an der Beerdigung ihrer Großmutter teilnehme. Auf Nachfrage, ob der Kläger persönliche Gegenstände von Frau W. vorzeigen könne, legte dieser den Beamten lediglich ein Kleidungsstück für Frauen vor.

Die Beklagte kontaktierte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 den Vermieter des Klägers und bat um Auskunft, ob der Mietvertrag mit der Ehefrau des Klägers weiterhin Bestand habe und ob diese sich an der Mietadresse aufhalte. Eine Rückmeldung erfolgte nicht.

Der Kläger und seine Ehefrau wurden zu einer persönlichen Vorsprache am 5. August 2025 eingeladen, erschienen indes nicht. Auf eine nochmalige Einladung für den 8. August 2025 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um eine Verlegung auf den 5. oder 12. September, da die Ehefrau des Klägers dringend nach Ghana habe reisen müssen und erst dann zurückkehren werde.

Die Beklagte hielt an dem Termin für den 8. August 2025 jedenfalls für den Kläger fest. Der Kläger erschien zu diesem Termin in Begleitung seiner Arbeitgeberin, Frau A., die als Dolmetscherin fungierte.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Kläger aus, Frau W. sei ab der zweiten Maiwoche bis zum 26. Juli 2025 zusammen mit ihrer Mutter aufgrund des Verlustes ihrer Großmutter in England gewesen. Die Großmutter sei in England verstorben und nach Ghana überführt worden. Seine Ehefrau sei mit ihrer Mutter von England nach Ghana zur Beerdigungsfeier geflogen. Die Beerdigung finde am 9. August 2025 in Ghana statt. Sowohl Flugtickets als auch Passtempel könne er vorlegen. Seine Ehefrau sei nach England geflogen, als sie vom Tod ihrer Großmutter erfahren habe. Er wisse jedoch nicht, von welchem Flughafen sie abgeflogen sei. Frau W. sei mit der U-Bahn zum Flughafen gefahren. Die Abflugzeit könne er nicht nennen; das müsse er nachsehen. Er habe das Flugticket gebucht. Die verstorbene Großmutter von Frau W. heiße Frau R. Frau W. sei gut in Ghana angekommen. Er halte mit ihr über WhatsApp Kontakt; sie tauschten keine Fotos aus. Ein konkretes Datum für einen Rückflug von Frau W. sei noch nicht bekannt. Nach afrikanischer Kultur werde die gesamte Verwandtschaft aus England dorthin zurückfliegen. Auch seine Ehefrau werde zunächst nach England zurückkehren und nach Thanksgiving nach Deutschland zurückkommen; ein konkretes Datum stehe noch nicht fest. Seine Frau sei seit Oktober 2024 als Reinigungskraft in L. tätig. Sie habe ihren Arbeitgeber telefonisch über ihre längere Abwesenheit informiert. Der Kläger gab des Weiteren an, er sei nicht umgezogen. Er und seine Frau wohnten seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet in der gleichen Wohnung. Auf der Wohnungsgeberbescheinigung stehe auch der Name von Frau W.. Er wohne in der zweiten Etage, dort liege nur seine Wohnung. Sie hätten eine Küche, ein kleines Badezimmer, eine Toilette und ein Schlafzimmer. Der Kläger kündigte an, gemeinsame Bilder mit Frau W. einzureichen. Auf die Frage, wie Frau W. ihre Reisen finanziere, erklärte der Kläger, er habe den Flug von P. nach England gezahlt. Den Flug von England nach Ghana habe seine Schwiegermutter bezahlt.

Eine an die Vorsprache sich anschließende Wohnraumüberprüfung lehnte der Kläger ab.

Auf entsprechende Aufforderung hin legte der Kläger der Beklagten im August 2025 folgende Unterlagen vor:

  • ID-Karte einer Frau G., Bestätigungen über Geldüberweisungen an diese, Zahlungsbestätigungen an eine Schule in Ghana für die Kinder I. und Papa I., mehrere Bilder von zwei Kindern und Bestellbestätigungen bei N.,
  • Eine Flugbuchung für die Ehefrau des Klägers für den 17. März 2025 von Bonn nach London, ein Deutsche-Bahn-Ticket für den gleichen Tag von P. nach Köln/Bonn/Flughafen auf den Namen der Ehefrau,
  • Eine Flugbuchung für die Ehefrau des Klägers für den 27. Juli 2025 von London nach Accra und für den 22. August 2025 von Accra nach London,
  • Bilder, die den Kläger mit seiner Ehefrau zeigen sollen (Alltagsbilder und Hochzeitsbilder).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gab an, dass Gehaltsabrechnungen der Ehefrau nicht vorgelegt werden könnten, da diese in England lebe.

Am 17. September 2025 legte der Kläger auf Aufforderung hin die Geburtsurkunden seiner Kinder vor und führte aus, dass diese in Obhut der Großmutter G. lebten. Mit der Kindesmutter stehe er nicht mehr in Kontakt; er wisse auch nicht, wo sich diese aufhalte. Er sende Geld für Unterhalt und Schulgebühren an die Großmutter. Ergänzend führte er mit E-Mail vom 25. September 2025 aus, seine Kinder seien nicht bei seiner Hochzeit mit Frau W. anwesend gewesen, da er diese aufgrund ihres Alters und um unnötige Fragen zu vermeiden, nicht habe einbeziehen wollen.

Die Beklagte bat mit E-Mail vom 26. September 2025 um Vorlage weiterer Hochzeitsbilder, auf denen die Frau des Klägers frontal zu sehen sei. Der Kläger übersandte daraufhin wenige weitere Bilder und erklärte, er habe vor zwei Jahren seinen Laptop verloren und verfüge daher nicht mehr über viele Fotos von der Hochzeit.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Nichtbestehensfeststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU sowie zum Erlass einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an.

Hieraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte am 13. Oktober 2025 mit, der Kläger sei ernsthaft mit Frau W. verheiratet und lebe mit dieser zusammen. Die Ehefrau des Klägers lebe nicht in England, sondern besuche dort lediglich Verwandte. Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate November und Dezember 2024 sowie für Januar und März 2025 wurden vorgelegt.

Der Kläger selbst führte aus, die Ablehnung der Wohnraumüberprüfung sei auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten erfolgt und nicht, weil er etwas zu verheimlichen gehabt habe. Er habe eine Wohnraumüberprüfung am 5. Juni 2025 nicht erwartet und sei überrascht gewesen, als die städtischen Mitarbeiter unangemeldet erschienen seien. Er sei verwirrt gewesen, als er aufgefordert worden sei, etwas vorzuzeigen, um nachweisen, dass er mit einer Frau zusammenleben würde.

Er habe in seinem Wohnhaus keine Freunde und er führe ein sehr ruhiges, zurückgezogenes Leben mit seiner Ehefrau. Die einzige Person, die das bestätigen könne, sei sein Vermieter, der zugleich Anwalt sei. Er habe ein Schreiben seines Vermieters vom 18. August 2025 vorgelegt, in dem dieser bestätige, dass er mit seiner Ehefrau an der Adresse S.-straße N01 in P. wohne. Während seiner Befragung bei der Beklagten habe er zwar keine Bilder von seiner Frau aus Ghana vorzeigen können, da er mit dieser nur telefoniert, nicht aber Bilder ausgetauscht habe. Später habe er jedoch Fotos seiner Frau und ihrer Familie während der Beerdigung in Ghana eingereicht.

Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau für die Monate April bis Juni 2025 habe er nicht vorgelegt, da seine Ehefrau sich außerhalb von Deutschland aufgehalten habe. Es existierten keine Gehaltsabrechnungen, da sie ihren Urlaub überschritten und somit ihre Arbeit automatisch aufgegeben habe. Es gebe jedoch Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2024 bis März 2025, die zeigten, dass seine Ehefrau bis zu ihrer Ausreise nach England gearbeitet habe. Seine Frau lebe nicht in England, sondern hat dort lediglich Verwandte, die sie besucht und unterstützt habe.

Seine Frau habe ein gynäkologisches Leiden, das schon seit geraumer Zeit bestehe. Er und seine Frau hätten Schwierigkeiten, ein Kind zu bekommen, da seine Ehefrau aufgrund einer Eierstockzyste Blutungen habe und dies eine Schwangerschaft unmöglich mache. Seine Ehefrau habe sich vor ihrer Reise nach Ghana nicht operieren lassen wollen. Als sie zum Thanksgiving Fest nach Großbritannien zurückgereist sei, seien die Schmerzen erneut aufgetreten. Sie habe sich im Oktober erfolgreich operieren lassen. Medizinische Berichte und Dokumente lägen vor. Dieser gesundheitliche Umstand mache seiner Frau das Reisen derzeit schwer.

Bei einem Trauerfall in Ghana gebe es zunächst eine einwöchige Trauerfeier, während der die Hauptbestattung geplant werde. Habe der Verstorbene Verwandte außerhalb von Ghana, finde die Trauerfeier sowohl in Ghana als auch im Ausland statt. Da seine Schwiegermutter in Großbritannien gelebt habe, sei der erste Teil der Trauerfeierlichkeiten dort organisiert worden; anschließend habe die Hauptbeerdigung in Ghana stattgefunden. Da seine Schwiegermutter eine Art Königin einer Gemeinde in Ghana sei, fänden während der Beerdigung in Ghana zahlreiche Aktivitäten statt.

Das Rückreisedatum seiner Ehefrau könne er nicht mitteilen, da deren Familie für Thanksgiving und weitere Trauerfeierlichkeiten nach England zurückgereist sei. Während des Aufenthalts seiner Ehefrau in Ghana seien viele unvorhergesehene Probleme aufgetreten.

Seine Kinder habe er bewusst nicht in die Hochzeit mit seiner Ehefrau einbeziehen wollen, um Fragen seiner Kinder zu vermeiden und die Planung in Ruhe durchführen zu können. Ferner habe er zu dieser Zeit kein gutes Verhältnis zur Kindesmutter gehabt, so dass er nicht habe fragen wollen.

Mit E-Mail vom 24. Oktober 2025 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um einen Vorsprachetermin für diesen und seine Ehefrau, um die Ernsthaftigkeit der Ehe beweisen zu können. Der Kläger und seine Frau erhielten eine entsprechende Einladung für den 11. November 2025. In dem Schreiben wies die Beklagte daraufhin, dass ein eigener Dolmetscher mitgebracht werden müsse, dass Frau A. indes nicht als Dolmetscherin fungieren dürfe. Indes erschienen der Kläger und seine Frau in Begleitung von Frau A. zum Termin. Die Ehegattenbefragung fand daraufhin mittels eines von der Beklagten noch bestellten Dolmetschers statt. Bezüglich des Inhalts der Befragung wird auf den Akteninhalt (vgl. Blatt 405 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.

Mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2026 stellte die Beklagte das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fest (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen; andernfalls drohte sie ihm die Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an (Ziffer 2). Des Weiteren ordnete die Beklagte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ab erfolgter Ausreise an (Ziffer 3).

Zur Begründung führte die Beklagte aus, für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts gemäß § 5 FreizügG/EU für Familienmitglieder von Unionsbürgern sei es nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU erforderlich, dass die Familienmitglieder den Unionsbürger nach Deutschland begleiten oder ihm nachziehen. Das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehepartners als Familienangehörigem knüpfe daher an ein - irgendwie geartetes - gewolltes Zusammenleben der Ehegatte an. Das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen sei auf die Herstellung der Familieneinheit ausgerichtet und in seinem Bestand und seiner Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers verknüpft. Es knüpfe an eine bestehende Ehe an. Gemäß § 2 Abs. 4 FreizügG/EU könnten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, die notwendig seien, um das Freizügigkeitsrecht im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie zum Beispiel durch Eingehung von Scheinehen - verweigern oder entziehen zu können. Die Ermächtigung in § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU knüpfe an den besonderen Tatbestand der missbräuchlichen Inanspruchnahme eines Freizügigkeitsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen an, der zwar einem Unionsbürger ins Bundesgebiet gefolgt oder ihm nachgezogen sei, damit jedoch einen anderen Zweck verfolge als den der Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege insbesondere auch dann vor, wenn die Eheschließung ausschließlich dem Zweck diene, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Die Beklagte unterstelle, dass es im Falle des Klägers am Erfordernis der Voraussetzung des Begleitens bzw. Nachziehens zu einem Unionsbürger zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft mangele und insofern eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 FreizügG/EU gegeben sei. Typische Fallkonstellation dieser Vorschrift sei das nur formale Eingehen von Ehen ohne das Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen sowie Täuschungen über den Wohnsitz oder das Arbeitsverhältnis, insbesondere um Einreise- und Aufenthaltsrechte für Angehörige zu erlangen.

Die Indizien wiesen eindeutig auf eine simulierte Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau W. hin, die nicht auf echter Zuneigung und gegenseitiger Verbundenheit beruhe und zudem lediglich den Zweck verfolge, rechtliche Vorteile zu erlangen. Der Kläger und Frau W. hätten bewusst und gezielt die Ausländerbehörde getäuscht, wobei Frau W. ihr vermeintlich unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht dazu missbraucht habe, um einem Drittstaatsangehörigen, dem Kläger, ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die vorgetäuschte Eheschließung habe ausschließlich den Zweck der Erlangung eines missbräuchlichen Einreise- und Aufenthaltsrecht für den Kläger im Bundesgebiet verfolgt, auf das andernfalls kein Anspruch bestanden habe. Die ermittelten Ergebnisse der am 8. August 2025 und am 11. November 2025 durchgeführten Befragungen stützten diese Sachlage.

Der Kläger habe bei der Befragung am 8. August 2025 in Bezug auf den jüngsten Auslandsaufenthalt seiner Frau angeführt, sie sei in der zweiten Maiwoche aufgrund des Todes ihrer Großmutter nach England geflogen und er habe für seine Frau das Flugticket gekauft. Jedoch habe der Kläger weder Flughafen noch Abflugzeit benennen können. Es erscheine wenig plausibel, dass der Kläger im August keine Kenntnis mehr von den Vorgängen im Mai gehabt haben soll, insbesondere nachdem er das Flugticket für seine Ehefrau erworben haben soll. Zahlungsnachweise für das eingereichte Zug- und Flugticket für seine Ehefrau habe er nicht vorgelegt.

In Bezug auf die Gäste der Hochzeitsfeier habe die Ehefrau des Klägers angegeben, es seien nur wenige Gäste, nicht einmal 40 Leute, anwesend gewesen. Der Kläger habe indes vorgetragen, bei der privaten Zeremonie sei lediglich der Pfarrer zugegen gewesen. In der Kirche seien 60 bis 80 Gäste anwesend gewesen; bei der Party zuhause 100 Gäste. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei ein eingereichtes Hochzeitsgruppenfoto vorgelegt worden; beide seien gebeten worden, die Namen der Gäste zu notieren. Frau W. habe lediglich die vorderen drei Personen links neben sich als ihre Familienangehörige (M., B. und T.) und die vier Personen rechts neben dem Kläger als Familienangehörige des Klägers (D., C., T. und T.) benennen können. Als Erklärung habe sie angeführt, in der ghanaischen Kultur sei es üblich, die Namen von älteren Personen aus Respekt nicht zu nennen. Auf die gleiche Frage habe der Kläger mitgeteilt, dass die drei Personen rechts neben ihm keine engen Verwandten seien und er die Namen nicht kennen würde. Auf dem Bild habe der Kläger lediglich seine Ehefrau, sich selbst und den Herrn rechts neben sich namentlich benennen können.

Im Rahmen ihrer Befragung am 11. November 2025 habe die Ehefrau des Klägers angegeben, erst seit dem 10. November 2025 wieder in Deutschland zu sein. Bei ihr sei während ihres Aufenthalts in Ghana eine Eierstockzyste entdeckt worden. Ferner habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Sie sei am 30. September 2025 in Großbritannien operiert worden. Die Zyste sei der Grund für ihren längeren Aufenthalt in England gewesen. Mangels Deutschkenntnissen bevorzuge sie ihren Arzt in England. In der vergangenen Woche sei sie aufgrund eines Notfalls im Krankenhaus behandelt worden. Sie müsse in den kommenden zwei Wochen erneut zu einem Check-Up nach England. Der Kläger habe in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Anhörung vom 13. Oktober 2025 hingegen ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitsbildes seiner Ehefrau eine Schwangerschaft unmöglich und das Reisen momentan schwierig sei. Dies erscheine widersprüchlich, nachdem Frau W. laut eigenen Angaben am 10. November 2025 aus England eingereist sei und beabsichtige, innerhalb der kommenden 14 Tage erneut nach England für eine Nachkontrolle reisen zu wollen. Es lägen ferner keinerlei ärztliche Berichte vor, die den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau des Klägers belegten.

Basierend auf den vom Kläger und seiner Ehefrau gemachten Angaben zum Kennenlernen lasse sich feststellen, dass der Kläger und Frau W. während der angegebenen Beziehungszeit jeweils Kinder mit einer anderen Person bekommen hätten. Daher könne angenommen werden, dass zwischen dem mutmaßlichen Kennenlernen im Jahr 2014 und der späteren Eheschließung keine partnerschaftliche Beziehung bestanden habe. Des Weiteren habe die Ehefrau des Klägers keine genaueren Angaben zur Betreuung und der Kindesmutter der Kinder des Klägers machen können. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich Eheleute über derart gravierende Angelegenheiten nicht austauschten.

Aufgrund der teilweise völlig unterschiedlichen gemachten Angaben sei es offensichtlich, dass der Kläger und Frau W. kein partnerschaftliches Zusammenleben führten, welches naturgemäß vor allem durch einen tagtäglichen Austausch und gemeinsamen Unternehmungen bzw. Erledigungen gekennzeichnet sei. Die Befragungen wiesen erhebliche Diskrepanzen im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Partnerschaft auf.

Dies werde gestützt durch die Tatsache, dass der Kläger bei der Überprüfung der Adresse durch den Außendienst der Beklagten am 5. Juni 2025 lediglich ein Kleidungsstück für Frauen habe vorzeugen können. Des Weiteren habe der Kläger einen Mietvertrag vom 15. Juli 2024, gültig ab 1. August 2024, vorgelegt, der lediglich von ihm als Mietpartei geschlossen und unterschrieben worden sei. Zudem handele es sich um eine Einzimmerwohnung.

Darüber hinaus hätten Frau W. und der Kläger erklärt, zuletzt bis März 2025 Gehalt erhalten zu haben. Dem vorliegenden Rentenversicherungsverlauf von Frau W. sei jedoch zu entnehmen, dass in der Zeit vom 1. Oktober 2024 bis einschließlich 29. Juli 2025 Pflichtbeiträge gemeldet worden seien. Entsprechende Gehaltsabrechnungen seien jedoch lediglich bis März 2025 eingereicht worden. Laut des vorgelegten Arbeitsvertrags vom 1. Oktober 2024 sei Frau W. bei dem Unternehmen Profireinigung Victoria A. als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 2 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 530 Euro eingestellt worden. Dies bedeute einen Stundenlohn von etwa 66 Euro, was das Arbeitsverhältnis als fragwürdig erscheinen lasse.

Dem vorgelegten Reisepass der Ehefrau des Klägers sei zu entnehmen, dass diese am 5. Mai 2021 nach Ghana eingereist und am 2. Februar 2022 aus Ghana ausgereist sei. Eine erneute Einreise nach Ghana sei erst für den 27. August 2025 zu verzeichnen. Demzufolge hätten sich der Kläger und seine Ehefrau nach der Eheschließlich lediglich im Zeitraum vom 00. Juli 0000 bis zum 2. Februar 2022 gleichzeitig in Ghana aufgehalten. Es sei unwahrscheinlich anzunehmen, dass beide vor ihrer Einreise nach Deutschland am 15. März 2024, also in der Zeit vom 3. Februar 2022 bis zum 14. März 2024, eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben sollen. Gegen eine tatsächlich gelebte Ehe spreche zudem der Umstand, dass der Kläger laut Melderegister aus Ghana kommend eingereist sei; seine Ehefrau sei aus England eingereist.

Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergebe, dass es sich bei der zwischen dem Kläger und Frau W. geschlossenen Ehe nie um eine unter den Schutzgedanken von Art. 6 GG fallende Verbindung gehandelt habe, die darauf ausgerichtet gewesen sei, eine eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.

Aufgrund der Tatsache, dass hier Täuschungshandlungen durch den Kläger begangen worden seien und ein Missbrauch des Unionsrechts stattgefunden habe, sei ein grundsätzlich vorliegendes Vertrauen auf den Bestand des Freizügigkeitsrechts nicht schutzwürdig. Das von § 2 Abs. 4 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen reduziere sich auf ein so genanntes intendiertes Ermessen. Für einen besonderen Ausnahmefall, welcher dazu führe, dass von einer Nichtbestehensfeststellung abgesehen werden dürfe, bestünden keine Anhaltspunkte.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

Der Kläger hat zunächst am 9. Juli 2025 Untätigkeitsklage erhoben. Nach Erlass der Ordnungsverfügung hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 umgestellt und den Bescheid vom 7. Januar 2026 zum Klagegegenstand gemacht.

Er beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 4. Juni 2024 die Aufenthaltskarte-EU gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen und die ablehnende Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2026 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 4. März 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. April 2026 ist der Kläger angehört worden. Seine Ehefrau ist als Zeugin vernommen worden. Es wird insoweit auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich der Ausländerakte von Frau W.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- bzw. Leistungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme. Der bloße Übergang von einer zunächst zulässig erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- bzw. Leistungsklage nach Erlass des ablehnenden Bescheids stellt eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar. Im Übrigen wäre die Klageänderung aber auch zulässig aufgrund Einwilligung durch rügelose Einlassung der Beklagten bzw. Sachdienlichkeit, § 91 Abs. 1, 2 VwGO.

Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2026 ist nicht begründet.

Die Verfügung der Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ziffer 1), einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3) in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2026 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Nichtbestehensfeststellung aus Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU in der seit dem 25. April 2023 geltenden Fassung, die wörtlich dem vormaligen § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU entspricht. Demnach kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet.

Von dieser Vorschrift werden die Fälle erfasst, in denen das Freizügigkeitsrecht missbräuchlich - etwa durch Eingehung einer Scheinehe - erlangt werden soll.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. November 2024 - 13 LA 128/24 -, juris, Rn. 8 .

Ist die Stellung eines Ehegatten im Wege einer Scheinehe erlangt worden, besteht das Freizügigkeitsrecht regelmäßig nicht, vgl. Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG. Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe lediglich zu dem Zweck der Gewährung eines Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrechts geschlossen wird, um dem Familienangehörigen ein ihm ansonsten nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu vermitteln.

Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - 6 A 2148/16 -, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 27. April 2015 - W 7 K 14.533 -, juris, Rn. 24.

Bei der Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift der Umsetzung des Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG dient. Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG ermächtigt die Mitgliedstaaten (nur) zu Maßnahmen bei Rechtsmissbrauch oder Betrug, zum Beispiel Scheinehen. Sofern kein Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug vorliegt, gilt dagegen, dass der Ehegatte eines Unionsbürgers nicht notwendigerweise ständig bei diesem wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Auch das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass er den Unionsbürger „begleiten“ oder ihm „nachziehen“ muss, ist so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammenzuwohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Jenseits der Grenze des Rechtsmissbrauchs oder des Betrugs besteht daher keine Möglichkeit, bei Ehegatten von Unionsbürgern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht allein mit der Begründung zu verneinen, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 -, juris, Rn. 21 ff. unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-40/11 -, juris, Rn. 58 f.

Die Einzelrichterin ist auf Grundlage des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks des Klägers, seiner (schriftlichen) Äußerungen im Verwaltungsverfahren, der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin sowie der zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Ehe mit der irischen Staatsangehörigen W. nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts aus dem FreizügG/EU geschlossen hat, das ihm als drittstaatsangehöriger Staatsbürger ansonsten nicht zugestanden hätte.

Diese Überzeugung fußt auf einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Einzelfallumstände:

Bereits die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erläuterten Umstände der Eheschließung und der anschließend gemeinsam verbrachten Zeit mit Frau W. zeigen erhebliche Widersprüche zu den Ausführungen der Zeugin auf. So führte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, seine Ehefrau sei im Jahr vor der Hochzeit im Juli 2021 nicht in Ghana gewesen, sondern durchgehend in UK. Ferner erklärte er, seine Ehefrau sei allein nach Ghana zur Hochzeit angereist. Nach der Hochzeit habe sich seine Ehefrau weniger als einen Monat in Ghana aufgehalten, ehe sie nach UK zurückgereist sei. Sie hätten sich anschließend erst im März/April 2024 wieder getroffen, als sie in P. zusammengezogen seien. Während der Zeitspanne Juli 2021 bis März 2024 hätten er und seine Frau lediglich per Telefon oder WhatsApp Kontakt gehalten. Nachweise hierüber könne er nicht mehr vorlegen. Demgegenüber führte die Ehefrau aus, sie sei bereits am 5. Mai 2021 nach Ghana gereist und habe sich nach der Hochzeit bis zum 22. Februar 2022 in Ghana aufgehalten. In diesen gemeinsamen sechs Monaten hätten sie und der Kläger zusammen gewohnt. Zur Hochzeit sei sie nicht allein, sondern in Begleitung ihrer besten Freundin angereist. Die Frage, wann sie ihren Ehemann nach Februar 2022 das nächste Mal wieder gesehen habe, konnte die Klägerin trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts nicht beantworten. Ebenso wenig konnte sie angeben, wann sie mit dem Kläger die Wohnung in P. bezogen habe.

Zur Hochzeit gab der Kläger bei der Anhörung vor der Beklagten am 11. November 2025 noch an, es seien in der Kirche etwa 60 bis 80 Personen anwesend gewesen; bei der anschließenden Party zuhause seien über 100 Leute eingeladen gewesen. Demgegenüber führte er in der mündlichen Verhandlung aus, es habe sich um keine große Zeremonie gehandelt. Es seien weniger als 50 Gäste geladen gewesen. Frau W. erklärte bei ihrer Befragung am 11. November 2025 hingegen, es habe sich um eine kleine Hochzeitsfeier mit weniger als 40 Leuten gehandelt. Im Rahmen dieser Befragung legte die Beklagte des Weiteren sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau ein vom Kläger zuvor zur Akte gereichtes Hochzeitsfoto mit etwa 15 Personen vor, mit der Bitte, die Namen der Gäste zu notieren. Beiden war es möglich, nur wenige Personen zu identifizieren. Insbesondere der Kläger konnte lediglich sich selbst, seine Ehefrau und den Mann rechts neben sich namentlich benennen.

Die Angaben des Klägers zu der angeblich geführten ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau W. ab April 2024 in Deutschland sind derart undetailliert, lückenhaft und teilweise widersprüchlich, dass sie mit dem Bestehen eines tatsächlichen Näheverhältnisses unvereinbar sind. Beide meldete sich den vorliegenden Unterlagen nach zum 15. März 2024 in P. an (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 5 f.). Der Kläger legte der Beklagten eine Wohnungsgeberbescheinigung vor, wonach er und seine Frau eine Wohnung in der Z.-straße N01 in P. bezogen hätten, wobei die Gesamtmiete der am 15. März 2024 angemieteten Wohnung ausweislich des Schreibens des Vermieters vom 16. Juli 2024 550 Euro betrage (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 15 f.). Damit nicht in Einklang zu bringen, ist die Tatsache, dass der Kläger im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens einen Mietvertrag mit Gültigkeit ab 1. August 2024 vorlegte, wonach er (und nicht auch seine Ehefrau) als Mietpartei ein Ein-Zimmer-Apartment unter gleicher Adresse bei demselben Vermieter zu einem Mietzins von 450 angemietet habe (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 79). Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen, führte der Kläger aus, er und seine Frau seien in dem Mehrfamilienhaus nicht umgezogen, sondern wohnten seit dem Jahr 2024 in der gleichen Wohnung. Dass nur er in dem Mietvertrag aus August 2024 aufgeführt werde, sei auf einen Fehler des Vermieters zurückzuführen. Diesen habe der Vermieter durch einen Brief an die Ausländerbehörde richtig gestellt. Ein entsprechendes Schreiben findet sich im Verwaltungsvorgang indes nicht. Vielmehr existieren zwei Schreiben des Vermieters, datiert auf den 19. November 2024 (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 54) und auf den 20. Februar 2025 (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 146), die beide - lediglich - an den Kläger adressiert sind und die Gesamtmiethöhe von 450 Euro bestätigen.

Darüber hinaus verbrachten der Kläger und seine Ehefrau nur etwa ein Jahr gemeinsam in der Wohnung in P.. Frau W. erklärte bei der Befragung durch die Beklagte am 11. November 2025, dass sie im März 2025 nach England ausgereist sei. Anschließend habe sie sich ab dem 27. Juli 2025 in Ghana aufgehalten. Von dort sei sie zurück nach Großbritannien gereist und erst am 10. November 2025 nach Deutschland geflogen. Dies wird belegt durch die seitens des Klägers vorgelegten Buchungsbestätigungen (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 264 ff.), aus denen sich ergibt, dass sich die Ehefrau des Klägers vom 17. März 2025 bis zum 27. Juli 2025 in England und vom 27. Juli bis zum 22. August in Ghana aufhielt, um anschießend zurück nach London zu reisen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verständlich, dass der Kläger bei der Befragung durch die Beklagte am 8. August 2025 angab, seine Ehefrau habe sich ab der zweiten Maiwoche in England aufgehalten (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 217), und in der mündlichen Verhandlung, sie sei im Juni ausgereist. Dies erweckt den Eindruck, der Kläger wolle die lange Aufenthaltsdauer seiner Ehefrau außerhalb Deutschlands verschleiern.

Es bestehen erhebliche Zweifel, dass sich die Ehefrau des Klägers nach ihrer Rückkehr am 10. November 2025 nach P. - die scheinbar allein durch die auf den 11. November 2025 festgesetzte Anhörung bei der Beklagten veranlasst war - dort für einen nennenswerten Zeitraum aufhielt. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, Frau W. sei um Weihnachten 2025 erneut nach Großbritannien gereist und erst am 21. April 2026, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung zurückgekommen. Frau W. selbst hingegen erklärte, bereits im Oktober wieder von Deutschland nach Großbritannien geflogen zu sein. Dass seine Ehefrau sich von Dezember 2025 bis April 2026 durchgehend in UK aufhielt, schien der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht mitteilen zu wollen. Jedenfalls antwortete er auf die dahingehenden Fragen des Gerichts mehrfach ausweichend, indem er zunächst erklärte, seine Ehefrau sei seit ihrer erneuten Ausreise im Dezember 2025 nicht durchgehend in P., sondern auch teilweise in UK gewesen. Auf die Aufforderung, die Aufenthaltsdauer seiner Ehefrau in UK exakt mitzuteilen, entgegnete der Kläger: „Sie ist eine eifersüchtige Frau. Sie denkt, ich habe immer eine andere Frau. Das bereitet uns Probleme. Wir reden auch oft nicht miteinander. Seitdem sie um Weihnachten rum Deutschland verlassen hatte, kam sie erst gestern wieder zurück nach Deutschland.“

Schließlich sprechen weitere gewichtige Gründe dagegen, dass der Kläger seine Ehefrau zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nach Europa begleitete. Zum einen führte die Beklagte am 5. Juni 2025 eine Anschriftenüberprüfung an der Adresse des Klägers durch. Aufgrund der Reise der Ehefrau nach Großbritannien konnte diese vor Ort nicht angetroffen werden. Der Kläger war indes auch nicht in der Lage, den Beamten persönliche Gegenstände seiner Ehefrau vorzuzeigen. Er legte lediglich ein Bekleidungsstück für Frauen vor. Des Weiteren lehnte der Kläger ein Wohnraumüberprüfung im Anschluss an den Vorsprachetermin am 8. August 2025 ab. Die von ihm ausgeführten Gründe hierzu (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 365 f., 373 f.) sind nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte es ihm klar sein müssen, dass das Herzeigen der angeblich gemeinsam bewohnten Wohnung seinen Vortrag, er führe eine familiäre Lebensgemeinschaft mit Frau W., nur hätte untermauern können. Des Weiteren kontaktierte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 den Vermieter des Klägers und bat um Auskunft, ob der Mietvertrag mit Frau W. weiterhin Bestand habe und ob diese sich an der Mietadresse nach wie vor aufhalte (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 203). Eine Reaktion des Vermieters erfolgte nicht. Der - anwaltlich vertretene - Kläger nutzte ferner nicht die Möglichkeit, durch eine eidesstattliche Versicherung seines Vermieters seinen Vortrag zu substantiieren.

Erschwerend tritt hinzu, dass der Kläger keine Personen benannte bzw. benennen konnte, die das Zusammenleben mit seiner Ehefrau jedenfalls für den Zeitraum März 2024 bis März 2025 hätten bestätigen können. So erklärte er im Verwaltungsverfahren (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 365 f.), er habe in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus keine Freunde und führe ein sehr ruhiges, zurückgezogenes Leben mit seiner Ehefrau. Auf die Frage des Gerichts, ob er gemeinsame Freunde mit seiner Ehefrau habe, erklärte der Kläger, es gebe insoweit nur einen Freund aus Ghana und dessen Ehefrau. Ein Treffen zu viert habe jedoch noch nie stattgefunden. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass es sich bei der Frau des gemeinsamen Freundes zugleich um die Arbeitgeberin des Klägers und seiner Ehefrau, Frau A., handelte, in deren Reinigungsfirma beide für eine gewisse Zeit angestellt gewesen waren. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau für den Fall einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft während ihrer Zeit in P. keinen gemeinsamen Freundeskreis aufgebaut haben bzw. nicht einmal wenige Personen nennen können, die ihr Zusammenleben hätten bestätigen können.

Des Weiteren legte der Kläger im Verwaltungsverfahren zwar einige Fotos von seiner Hochzeitsfeier sowie wenige Aufnahmen von sich und Frau W. aus der gemeinsam verbrachten Freizeit vor. Es handelt sich hierbei jedoch - insbesondere wenn man bedenkt, dass die Ehe bereits im Juli 2021 geschlossen wurde - um eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Aufnahmen. Mit Blick auf die wenigen Bilder von der Hochzeitsfeier versuchte der Kläger dies damit zu erklären, dass er im Jahr 2023 seinen Laptop verloren habe und daher nicht mehr über viele Fotos verfüge. Es hätte indes nahegelegen, beispielsweise bei Hochzeitsgästen um Übersendung von Aufnahmen zu bitten. Des Weiteren ist es schwer mit einer gelebten Ehe in Einklang zu bringen, dass sich der Kläger und seine Ehefrau auch in der Zeit, welche sie örtlich getrennt verbracht haben, keine Fotos - beispielsweise über WhatsApp - zuschickten. Der Kläger erklärte in einem Schreiben an die Beklagte ausdrücklich, er habe sich mit seiner Frau während deren Zeit in England und Ghana ausschließlich über Anrufe ausgetauscht (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 365 f.).

Schließlich ist es der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers auch abträglich, dass er seine Ehefrau auf ihren Reisen nach England oder Ghana, die durch die Beerdigung ihrer Großmutter bedingt waren, nicht begleitete. Dass er nicht gewusst haben soll, dass er mit seinem damaligen Aufenthaltsstatus nicht habe reisen dürfen, ist wenig nachvollziehbar. Zum einen erkundigte er sich zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagte nach den Möglichkeiten einer Aus- und wieder Einreise. Darüber hinaus war der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten.

Zweifel an den Ausführungen des Klägers bestehen ferner aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit und der seiner Ehefrau. Der Kläger legte für sich (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 48 ff.) und seine Ehefrau (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 177 ff.) jeweils einen Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2024 mit dem Unternehmen Profireinigung Victoria A. vor, wonach beide als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 2 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 530 Euro angestellt gewesen sein sollen. Dies ergibt einen Stundenlohn von etwa 66 Euro für eine ungelernte Tätigkeit als Reinigungskraft. Die Arbeitsverhältnisse scheinen vor diesem Hintergrund mehr als fragwürdig und lediglich zum Schein geschlossen. Darüber hinaus erklärte Frau W. in der mündlichen Verhandlung, sie und ihr Ehemann hätten bei der Reinigungsfirma schwarz gearbeitet und seien nicht offiziell angestellt gewesen. Beide täuschten mithin über ihr Arbeitsverhältnis und waren beschäftigt, ohne Steuern oder Sozialabgaben zu zahlen.

Der Versuch des klägerischen Anwalts in der mündlichen Verhandlung, den von der Zeugin verwendeten Begriff „black job“ als „Minijob“ zu übersetzen, geht fehl. Zum einen konnte dies durch eine Recherche nicht belegt werden; zum anderen verdeutlichen die weiteren Ausführungen der Zeugin - insbesondere ihr Zusatz, sie sei nicht offiziell angestellt gewesen - dass sie sehr wohl zum Ausdruck bringen wollte, ohne Anmeldung bezahlte Arbeit geleistet zu haben.

Ferner vermitteln die Antworten des Klägers auf die Frage des Gerichts, was seine Beweggründe für einen Umzug nach Deutschland gewesen seien, dass die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau hierbei nicht das ausschlaggebende Argument war. Er führte in der mündlichen Verhandlung aus, es sei stets sein Plan gewesen, Ghana zu verlassen. Er habe ursprünglich nach UK ziehen wollen, sich aber dann doch für Deutschland entschieden, da hier die Bildung umsonst sei: „Nachdem ich dann das Visum für Europa hatte, habe ich meinen Plan geändert und bin wegen der Bildung hierhergekommen.“ Im Übrigen teilte die Ehefrau des Klägers mit, die Entscheidung für Deutschland als gemeinsamen Aufenthaltsort sei deshalb gefallen, da sie nicht in Großbritannien habe leben wollen.

Aufgrund des Vorstehenden geht das Gericht davon aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau weder besteht noch jemals bestanden hat oder überhaupt beabsichtigt war.

Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Gericht gewonnene Erkenntnis nicht durch die wenigen übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau erschüttert wird. Beispielsweise schilderten beide widerspruchsfrei bei der Anhörung vor der Beklagten am 11. November 2024 und der Kläger erneut in der mündlichen Verhandlung, wie sie sich kennenlernten. Dieses Kennenlernen wird seitens des Gerichts auch nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus konnte der Kläger aufgrund seines WhatsApp-Verlaufs nachweisen, dass er jedenfalls in den letzten Wochen vor der mündlichen Verhandlung Kontakt zu Frau W. hatte. Dies allein reicht der Einzelrichterin indes nicht aus, um die soeben aufgezeigten Argumente gegen das Vorliegen einer tatsächlich gelebten ehelichen Partnerschaft zwischen dem Kläger und Frau W. zu entkräften. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Kläger und Frau W. die Ehe lediglich zu dem Zweck geschlossen haben, um dem Kläger ein ihm ansonsten nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu vermitteln.

Ermessensfehler der Beklagten bei der Feststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU sind nicht erkennbar. Insbesondere ist ihre Annahme, dass das Ermessen angesichts der zugrundeliegenden Täuschungshandlung zu Gunsten der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts intendiert sei, nicht zu beanstanden.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 3 B 1614/23 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 2 L 1179/23 -, juris, Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 12 K 517.19 V -, juris, Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2020 - 8 K 350/20 -, juris, Rn. 32 m.w.N.; Diesterhöft in: HTK-AuslR, Stand 8. September 2023, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Rn. 37.

Ein besonderer Ausnahmefall, der ein Absehen von der Nichtbestehensfeststellung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist dazu der zweijährige Voraufenthalt im Bundesgebiet schon deshalb nicht ausreichend, weil er zu ganz überwiegenden Teilen erst durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen ermöglicht wurde.

Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung sind § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 FreizügG/EU, § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 59 AufenthG, deren Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ist. Der Zielstaat der Abschiebung (Ghana) ist eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die dem Kläger gewährte Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Verfügung entspricht § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und ist hinreichend, um eine geordnete Ausreise zu ermöglichen. Umstände, die eine längere Ausreisefrist erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner bestehen keine Abschiebungsverbote und der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Derartige Belange wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

Auch das in Ziffer 3 des Bescheides angeordnete und auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig. Sowohl die Entscheidung der Beklagten, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auszusprechen, als auch die diesbezügliche Befristungsentscheidung sind nicht zu beanstanden.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Demnach kann Personen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 FreizügG/EU festgestellt worden ist, untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (Satz 2). Personen nach Satz 2 soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt (Satz 3). Dabei ist ausweislich der Gesetzesbegründung von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere auszugehen, wenn der Betroffene auf der Grundlage des missbräuchlich erlangten Aufenthaltsrechts weitere erhebliche Rechtsverstöße begeht oder wenn weitere Rechtsverstöße von erheblicher Bedeutung zeigen, dass auch in Zukunft keine rechtmäßige Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu erwarten ist.

Vgl. BT-Drs. 18/2581, S. 17.

Die Beklagte ist zu Recht von einem Fall des § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU ausgegangen. Der Kläger hat wiederholt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts vorgetäuscht. Seine Bereitschaft, falsche Angaben zu machen, um für sich unberechtigte aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erwirken, zeigte er durch die Vorspiegelung einer ehelichen Lebensgemeinschaft; sein Aufenthalt in Deutschland beruht die letzten zwei Jahre fast zur Gänze auf Täuschungshandlungen. Seine Bereitschaft, verfahrensangepasste Angaben zu machen, um für sich unberechtigte aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erwirken, zeigte er - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber der Beklagten mehrfach im Laufe des Verwaltungsverfahrens, insbesondere im Rahmen der Befragungen am 8. August 2025 und am 11. November 2025. Auch für die Zukunft muss daher mit bewussten Falschangaben zur Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile gerechnet werden. Besondere Einzelfallumstände, die ein Abweichen von dem gesetzlich intendierten Ermessen im Ausnahmefall rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre zu befristen, ist ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Dabei ist die Frist, die mit der Ausreise beginnt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten, § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 FreizügG/EU. Bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung, bei der der Beklagten kein Ermessen zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18/14 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2023 - 22 K 3801/23 -, juris, Rn. 111.

In die Bemessung der Sperrfrist einzubeziehen sind insbesondere der Anlass der Verlustfeststellung, das Verhalten des Betroffenen nach der Ausreise und die Veränderungen der persönlichen Umstände. Maßgebend ist dabei stets die aktuelle Situation des Betroffenen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2023 - 22 K 3801/23 -, juris, Rn. 116.

Dabei ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Nichtbestehensfeststellung sowie an dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Nichtbestehensfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2017 - 11 S 983/16 -, juris, Rn. 36.

Gemessen hieran ist die festgesetzte Frist von zwei Jahren vor dem Hintergrund der gegebenen Einzelfallumstände angemessen.

Hinsichtlich der mit der Nichtbestehensfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zwecke ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu einer irischen Staatsangehörigen getäuscht und mit dieser formal die Ehe geschlossen hat, um missbräuchlich ein Freizügigkeitsrecht für sich zu suggerieren. Die konkreten Umstände dieser Täuschung - insbesondere der mit der formellen Eheschließung einhergehende Aufwand und die Aufrechterhaltung der Täuschung über mehrere Jahre - lassen eine besondere Bereitschaft des Klägers zu intensiven und aufwändigen Täuschungen erkennen und begründen damit auch für die Zukunft eine besonders große Missbrauchsgefahr. Ferner bestehen bislang keinerlei Anhaltspunkte auf eine Unrechtseinsicht oder Reue des Klägers. Vor diesem Hintergrund erscheint eine auf erster Stufe festzusetzende „äußere Frist“ im unteren Bereich des bis fünf Jahre reichenden gesetzlichen Rahmens den Umständen des Einzelfalls angemessen.

Auf zweiter Stufe veranlassen die aufgrund der zweijährigen Aufenthaltsdauer in Deutschland geknüpften persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers keine signifikante Herabsetzung dieser Frist. Der Voraufenthalt beruht ganz überwiegend auf seinem Täuschungsverhalten, sodass er insoweit keinen Vertrauensschutz genießt. Unter Einstellung dessen stellt sich die festgesetzte Frist von zwei Jahren als angemessen dar.

Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die begehrte Ausstellung der Aufenthaltskarte rein deklaratorischer Natur ist und damit ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 -, juris, Rn. 14.

Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Juni 2024 auch den erforderlichen Antrag bei der Beklagten gestellt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Diese Vorschrift sieht vor, dass freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt wird, die fünf Jahre gültig sein soll. Da es sich bei dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht (mehr) um einen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen einer Unionsbürgerin im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/EU handelt, ist er nicht anspruchsberechtigt gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 FreizügG/EU.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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