Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-11-19, 15 L 3742/25

15 L 3742/25Verwaltungsgericht19.11.2025

Regest

Ein Bildungsgang in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung, der die Anforderungen des § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG erfüllt, liegt nur vor, wenn die Berufsbildungseinrichtung die gesamte Ausbildung - sowohl in theoretischer als auch in fachpraktischer Hinsicht verantwortet.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 L 3742/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-19

Aktenzeichen: 15 L 3742/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1119.15L3742.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: BBiG § 42 Abs 2 S 1; BBiG § 42 Abs 2 S 2

Leitsätze

Ein Bildungsgang in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung, der die Anforderungen des § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG erfüllt, liegt nur vor, wenn die Berufsbildungseinrichtung die gesamte Ausbildung - sowohl in theoretischer als auch in fachpraktischer Hinsicht verantwortet.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.