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18 L 3228/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-11-14, 18 L 3228/25
18 L 3228/25Verwaltungsgericht14.11.2025
1. Weder das Grundgesetz, noch die Landesverfassung oder das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen vermitteln einem konfessionslosen Schüler einen unmittelbaren Anspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht, zu dessen Teilnahme - aufgrund der nach Konfessionen getrennten Durchführung des Religionsunterrichts - zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet sind. 2. Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliegt der Entscheidung der jeweiligen Religionsgemeinschaft bzw. nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft - hier verneint -.
Entscheidungsdatum: 2025-11-14
Aktenzeichen: 18 L 3228/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1114.18L3228.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: GG Art. 7 Abs. 2, Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2; LVerf NRW Art. 4 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 4; SchulG NRW § 31 Abs. 1, Abs. 6; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
Weder das Grundgesetz, noch die Landesverfassung oder das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen vermitteln einem konfessionslosen Schüler einen unmittelbaren Anspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht, zu dessen Teilnahme - aufgrund der nach Konfessionen getrennten Durchführung des Religionsunterrichts - zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet sind.
Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliegt der Entscheidung der jeweiligen Religionsgemeinschaft bzw. nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft - hier verneint -.
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