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17 K 7834/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-21, 17 K 7834/24.A
17 K 7834/24.AVerwaltungsgericht21.10.2025
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt nicht voraus, dass die mutwillige Vernichtung des Identitäts- oder Reisedokuments im konkreten Fall die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers verhindert hat.
Entscheidungsdatum: 2025-10-21
Aktenzeichen: 17 K 7834/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1021.17K7834.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt nicht voraus, dass die mutwillige Vernichtung des Identitäts- oder Reisedokuments im konkreten Fall die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers verhindert hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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