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2 K 8985/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-17, 2 K 8985/25
2 K 8985/25Verwaltungsgericht17.10.2025
Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst richtet sich in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes nach dem bürgerlichen Wohnsitz.
Entscheidungsdatum: 2025-10-17
Aktenzeichen: 2 K 8985/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1017.2K8985.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO; § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor
Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst richtet sich in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes nach dem bürgerlichen Wohnsitz.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.
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