Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-17, 2 K 8985/25

2 K 8985/25Verwaltungsgericht17.10.2025

Regest

Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst richtet sich in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes nach dem bürgerlichen Wohnsitz.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 2 K 8985/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-17

Aktenzeichen: 2 K 8985/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1017.2K8985.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO; § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor

Leitsätze

Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst richtet sich in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes nach dem bürgerlichen Wohnsitz.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.

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