Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-14, 20 L 3439/25

20 L 3439/25Verwaltungsgericht14.10.2025

Regest

1. Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der begründete Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen. 2. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 20 L 3439/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-14

Aktenzeichen: 20 L 3439/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1014.20L3439.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Leitsätze

  1. Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der begründete Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen.

  2. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
    1. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

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