Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-09, 24 L 3286/25.A

24 L 3286/25.AVerwaltungsgericht09.10.2025

Regest

Eine per Fax an das Gericht gesendete (verfahrenseinleitende) Antragsschrift, bei der sich am Ende ein - ohnedies kaum lesbarer - eingescannter handschriftlicher Namenszug des (vermeintlichen) Antragstellers findet, wahrt nicht die Formvorgaben des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog), wenn es im Übrigen an Anhaltspunkten für die Urheberschaft fehlt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 3286/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-09

Aktenzeichen: 24 L 3286/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1009.24L3286.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsätze

Eine per Fax an das Gericht gesendete (verfahrenseinleitende) Antragsschrift, bei der sich am Ende ein - ohnedies kaum lesbarer - eingescannter handschriftlicher Namenszug des (vermeintlichen) Antragstellers findet, wahrt nicht die Formvorgaben des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog), wenn es im Übrigen an Anhaltspunkten für die Urheberschaft fehlt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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