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9 L 2759/25.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-29, 9 L 2759/25.A
9 L 2759/25.AVerwaltungsgericht29.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-29
Aktenzeichen: 9 L 2759/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0829.9L2759.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2021 (Az. 8575570-438) in den Irak abgeschoben werden dürfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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