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16 K 1182/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-21, 16 K 1182/22
16 K 1182/22Verwaltungsgericht21.08.2025
1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2.Die Einführung der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW verstößt nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Weitergehender als der in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW normierten und an das Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung zum Stichtag des 22. Mai 2019 anknüpfenden Bestandsschutzregelungen, bedurfte es nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde. 3. Gegen die Erteilung von Erlaubnissen zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach dem Prioritätsprinzip in den Fällen einer Abstandskollision gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW, die nicht in den Anwendungsbereich der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW fallen, ist rechtlich nichts zu erinnern.
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 16 K 1182/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0821.16K1182.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
2.Die Einführung der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW verstößt nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Weitergehender als der in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW normierten und an das Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung zum Stichtag des 22. Mai 2019 anknüpfenden Bestandsschutzregelungen, bedurfte es nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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