Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-19, 18 L 2331/25

18 L 2331/25Verwaltungsgericht19.08.2025

Regest

Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Grundschule als Ersatzschule entfallen, wenn mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte oder die Lehrziele nicht (mehr) von einer Gleichwertigkeit der Schule mit öffentlichen Schulen i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen ist, ein besonderes pädagogisches Interesse i.S.d. § 101 Abs. 4 SchulG NRW nicht (mehr) vorliegt oder die vertretungsberechtigte Person des Ersatzschulträgers sich als persönlich unzuverlässig erweist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 2331/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-19

Aktenzeichen: 18 L 2331/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0819.18L2331.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: GG Artt. 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5; LV NRW Art. 8 Abs. 4; SchulG NRW §§ 101 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, 102 Abs. 1, Abs. 2, 113 Abs. 1; ESchVO §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr, 2, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7; FESchVO §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs., 11 Abs. 1

Leitsätze

Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Grundschule als Ersatzschule entfallen, wenn mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte oder die Lehrziele nicht (mehr) von einer Gleichwertigkeit der Schule mit öffentlichen Schulen i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen ist, ein besonderes pädagogisches Interesse i.S.d. § 101 Abs. 4 SchulG NRW nicht (mehr) vorliegt oder die vertretungsberechtigte Person des Ersatzschulträgers sich als persönlich unzuverlässig erweist.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
    1. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
    1. Der Tenor dieses Beschlusses soll der Antragstellerin vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

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