Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-21, 29 K 1083/25.A

29 K 1083/25.AVerwaltungsgericht21.07.2025

Regest

Vom Vorliegen eines Asylantrags ist ab förmlicher Anragstellung unabhängig davon auszugehen, ob dieser Antrag auf Gründen beruht, die thematisch dem internationalen Schutz zuzuordnen sind und damit materiell ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 1083/25.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-21

Aktenzeichen: 29 K 1083/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0721.29K1083.25A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 13 AsylG; § 29 Abs 1 Nr 1 AsylG

Leitsätze

Vom Vorliegen eines Asylantrags ist ab förmlicher Anragstellung unabhängig davon auszugehen, ob dieser Antrag auf Gründen beruht, die thematisch dem internationalen Schutz zuzuordnen sind und damit materiell ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG darstellen.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

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