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24 L 135/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-17, 24 L 135/25
24 L 135/25Verwaltungsgericht17.07.2025
Der Anordnungsgrund zur vorläufigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII (Ü3) ergibt sich ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Rechtsanspruch auf Förderung regelmäßig bereits daraus, dass nach Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein bestehender Anspruch, der typischerweise einen Kitabesuch mit einer Gesamtdauer von drei Jahren ermöglichen soll, allein wegen Zeitablaufs zu einem erheblichen Teil nicht mehr verwirklicht werden kann.
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 24 L 135/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0717.24L135.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII; § 123 Abs. 1 Satz 2
Der Anordnungsgrund zur vorläufigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII (Ü3) ergibt sich ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Rechtsanspruch auf Förderung regelmäßig bereits daraus, dass nach Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein bestehender Anspruch, der typischerweise einen Kitabesuch mit einer Gesamtdauer von drei Jahren ermöglichen soll, allein wegen Zeitablaufs zu einem erheblichen Teil nicht mehr verwirklicht werden kann.
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