Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-17, 24 L 135/25

24 L 135/25Verwaltungsgericht17.07.2025

Regest

Der Anordnungsgrund zur vorläufigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII (Ü3) ergibt sich ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Rechtsanspruch auf Förderung regelmäßig bereits daraus, dass nach Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein bestehender Anspruch, der typischerweise einen Kitabesuch mit einer Gesamtdauer von drei Jahren ermöglichen soll, allein wegen Zeitablaufs zu einem erheblichen Teil nicht mehr verwirklicht werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 135/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-17

Aktenzeichen: 24 L 135/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0717.24L135.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII; § 123 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Der Anordnungsgrund zur vorläufigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII (Ü3) ergibt sich ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Rechtsanspruch auf Förderung regelmäßig bereits daraus, dass nach Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein bestehender Anspruch, der typischerweise einen Kitabesuch mit einer Gesamtdauer von drei Jahren ermöglichen soll, allein wegen Zeitablaufs zu einem erheblichen Teil nicht mehr verwirklicht werden kann.

Tenor

    1. Das Verfahren wird eingestellt.
    1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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