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29 L 1924/25.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-16, 29 L 1924/25.A
29 L 1924/25.AVerwaltungsgericht16.07.2025
Fortdauernde Flucht ist auch dann anzunehmen, wenn die Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist.
Entscheidungsdatum: 2025-07-16
Aktenzeichen: 29 L 1924/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0716.29L1924.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: Art29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO; § 51 VwVfG
Fortdauernde Flucht ist auch dann anzunehmen, wenn die Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist.
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