Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-15, 8 K 3139/25

8 K 3139/25Verwaltungsgericht15.07.2025

Regest

Bei einer vor dem 1. Juli 2025 anhängig gemachten Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist entsprechend der bisherigen Praxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 der einfache Auffangstreitwert und nicht (in Anlehnung an den am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog von 2025) der eineinhalbfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 8 K 3139/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-15

Aktenzeichen: 8 K 3139/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0715.8K3139.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 40 GKG; § 52 Abs. 1 GKG; § 52 Abs. 2 GKG

Leitsätze

Bei einer vor dem 1. Juli 2025 anhängig gemachten Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist entsprechend der bisherigen Praxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 der einfache Auffangstreitwert und nicht (in Anlehnung an den am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog von 2025) der eineinhalbfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

Tenor

    1. Das Verfahren wird eingestellt.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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