Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-06-18, 24 K 7223/24

24 K 7223/24Verwaltungsgericht18.06.2025

Regest

Der Einordnung als Vertriebener im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie (Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG) steht es nicht entgegen, wenn der betroffenen Person in einem Drittstaat (hier: Republik Moldau) ein Schutzstatus erteilt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 K 7223/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-18

Aktenzeichen: 24 K 7223/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0618.24K7223.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Kammer

Leitsätze

Der Einordnung als Vertriebener im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie (Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG) steht es nicht entgegen, wenn der betroffenen Person in einem Drittstaat (hier: Republik Moldau) ein Schutzstatus erteilt wurde.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. August 2024 (Az. 00-0-0/000000XXX und 000000 XXX u.a.) verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.

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