Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-06-02, 16 K 8401/22

16 K 8401/22Verwaltungsgericht02.06.2025

Regest

1. Der im Land Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und dessen Erstreckung auf den Wettveranstalter und den Wettvermittler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, die alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW sowie das Nebengeschäftsverbot gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2. Die gesetzlichen Vorschriften der § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021, § 4 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW, wonach glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen zwingend zu befristen sind und längstens für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt werden dürfen, sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 3. Die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter vollständiger Ausschöpfung der im geltenden Recht vorgesehenen Befristungshöchstdauer - hier für Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW sieben Jahre - erweist sich grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft. 4. Zur Rechtmäßigkeit einzelner Inhalts- und Nebenstimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 8401/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-02

Aktenzeichen: 16 K 8401/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0602.16K8401.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Der im Land Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und dessen Erstreckung auf den Wettveranstalter und den Wettvermittler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, die alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW sowie das Nebengeschäftsverbot gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

  2. Die gesetzlichen Vorschriften der § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021, § 4 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW, wonach glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen zwingend zu befristen sind und längstens für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt werden dürfen, sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

  3. Die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter vollständiger Ausschöpfung der im geltenden Recht vorgesehenen Befristungshöchstdauer - hier für Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW sieben Jahre - erweist sich grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft.

  4. Zur Rechtmäßigkeit einzelner Inhalts- und Nebenstimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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