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4 K 2650/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-05-23, 4 K 2650/24
4 K 2650/24Verwaltungsgericht23.05.2025
1. Die in § 2 Abs. 9 Satz 2 VermWertKostO NRW vorgesehene strikte Geltung des im digitalen Bodenrichtwertsystem "BORIS-NRW" abgebildeten Bodenrichtwertes ("unmittelbar und ohne Anpassungen") ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 - 14 A 1689/12 -, juris Rn. 48 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 K 4266/04 -, juris). § 15 Abs. 2 ImmoWertV begründet eine Verpflichung der Katasterbehörden zur Ermittlung des konkreten Verkehrswertes schon deshalb nicht, weil dies den von § 2 Abs. 9 Satz 2 VermWertKostO NRW bezweckten Pauschalierungseffekt wieder zunichte machen würde.
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 4 K 2650/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0523.4K2650.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: GebG NRW § 2 Abs. 1, § 3; VermWertKostO NRW § 2 Abs. 9 Satz 1 und 2; ImmoWertV § 15 Abs. 2
§ 15 Abs. 2 ImmoWertV begründet eine Verpflichung der Katasterbehörden zur Ermittlung des konkreten Verkehrswertes schon deshalb nicht, weil dies den von § 2 Abs. 9 Satz 2 VermWertKostO NRW bezweckten Pauschalierungseffekt wieder zunichte machen würde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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