Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-05-22, 8 K 7957/24

8 K 7957/24Verwaltungsgericht22.05.2025

Regest

Eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung im Sinne des § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn eine Schule bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und ausländischen Abschluss anbietet.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 8 K 7957/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-22

Aktenzeichen: 8 K 7957/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0522.8K7957.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AufenthG § 16f Abs 2

Leitsätze

Eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung im Sinne des § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn eine Schule bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und ausländischen Abschluss anbietet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

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