Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-05-16, 17 K 432/23.A

17 K 432/23.AVerwaltungsgericht16.05.2025

Regest

1. Atheisten droht in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.2. Frauen stellen in Syrien grundsätzlich keine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar.3. Frauen droht in Syrien - ungeachtet ihres Grades einer "Verwestlichung" - nach dem Sturz des Assad-Regimes grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 17 K 432/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-16

Aktenzeichen: 17 K 432/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0516.17K432.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4, 4 , 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AsylG; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Leitsätze

  1. Atheisten droht in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.2. Frauen stellen in Syrien grundsätzlich keine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar.3. Frauen droht in Syrien - ungeachtet ihres Grades einer "Verwestlichung" - nach dem Sturz des Assad-Regimes grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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