Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-05-05, 6 L 1239/25

6 L 1239/25Verwaltungsgericht05.05.2025

Regest

1. Zieht die Begutachtungsstelle nachträglich ein positives Eignungsgutachten zurück, fehlt dem Betroffenen die Fahreignung.2. Die Fahrerlaubnis ist dann nach StVG und FeV zu entziehen. Der allgemeine § 48 VwVfG ist davon verdrängt.3. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen aufklären, warum die Begutachtungsstelle das Gutachten nachträglich zurückgezogen hat. Zwischen Begutachtungsstelle und Betroffenen besteht ein privater Begutachtungsvertrag, aus dem die Behörde keine Rechte herleiten kann. Es obliegt dem Auftraggeber des Gutachtens (Fahrerlaubnisinhaber/-bewerber) die Begutachtungsstelle aus dem Vertrag zur (erneuten) "Gültigerklärung" des Gutachtens zu veranlassen.4. Das Gericht kann die Entziehungsentscheidung auf StVG und FeV stützen, auch wenn die Behörde § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage angekommen hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1239/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-05

Aktenzeichen: 6 L 1239/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0505.6L1239.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 48 VwVfG NRW; § 3 StVG; § 46 FeV; § 14 FeV; § 80 VwGO

Leitsätze

  1. Zieht die Begutachtungsstelle nachträglich ein positives Eignungsgutachten zurück, fehlt dem Betroffenen die Fahreignung.2. Die Fahrerlaubnis ist dann nach StVG und FeV zu entziehen. Der allgemeine § 48 VwVfG ist davon verdrängt.3. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen aufklären, warum die Begutachtungsstelle das Gutachten nachträglich zurückgezogen hat. Zwischen Begutachtungsstelle und Betroffenen besteht ein privater Begutachtungsvertrag, aus dem die Behörde keine Rechte herleiten kann. Es obliegt dem Auftraggeber des Gutachtens (Fahrerlaubnisinhaber/-bewerber) die Begutachtungsstelle aus dem Vertrag zur (erneuten) "Gültigerklärung" des Gutachtens zu veranlassen.4. Das Gericht kann die Entziehungsentscheidung auf StVG und FeV stützen, auch wenn die Behörde § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage angekommen hat.

Tenor

    1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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