Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-04, 9 K 6289/23

9 K 6289/23Verwaltungsgericht04.04.2025

Regest

Zur Auslegung eines innerhalb der Klagefrist zunächst ausdrücklich nur auf Aufhebung des Ablehnungs- und Rückforderungsbescheides gerichteten, anwaltlichen Klageantrags.Kann der Antragsteller nach der Verwaltungspraxis seine Berechtigung zur Beantragung einer im Ermessen des beklagten Landes stehenden Billigkeitsleistung (hier: Corona-Überbrückungshilfe) nicht nur durch enumerativ in der Förderrichtlinie aufgezählte Unterlagen belegen, so darf die Bewilligungsstelle andere als beispielhaft genannte Unterlagen nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Insoweit ist sie in ihrer Beurteilung, ob die eingereichte Unterlage die Antragsberechtigung plausibilisiert, nicht völlig frei.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 9 K 6289/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-04

Aktenzeichen: 9 K 6289/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0404.9K6289.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: GG Art. 3 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; VwGO § 42 Abs 1; VwGO § 88; VwGO § 114

Leitsätze

Zur Auslegung eines innerhalb der Klagefrist zunächst ausdrücklich nur auf Aufhebung des Ablehnungs- und Rückforderungsbescheides gerichteten, anwaltlichen Klageantrags.Kann der Antragsteller nach der Verwaltungspraxis seine Berechtigung zur Beantragung einer im Ermessen des beklagten Landes stehenden Billigkeitsleistung (hier: Corona-Überbrückungshilfe) nicht nur durch enumerativ in der Förderrichtlinie aufgezählte Unterlagen belegen, so darf die Bewilligungsstelle andere als beispielhaft genannte Unterlagen nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Insoweit ist sie in ihrer Beurteilung, ob die eingereichte Unterlage die Antragsberechtigung plausibilisiert, nicht völlig frei.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungs- und Rückforderungsbescheides der Bezirksregierung E. vom N02. August 2023 (Az.: XXX0X-N01) verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. Mai 2022 auf Gewährung einer sogenannten Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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