Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-04, 18 L 1171/25

18 L 1171/25Verwaltungsgericht04.04.2025

Regest

1. Schulordnungsmaßnahmen können auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt (hier bejaht: gewaltsamer körperlicher Übergriff aus einer Gruppe heraus während der Mittagspause zwischen zwei Unterrichtseinheiten in unmittelbarer Nähe der Schule auf einen am Boden liegenden wehrlosen und offensichtlich psychisch schwer kranken Obdachlosen mittelsTritten und Schlägen gegen den Bauch und Kopf) 2. Einzelfall einer Entlassung eines Zehntklässlers von der Schule ohne vorherige Androhung der Entlassung unmittelbar vor den Zentralen Prüfungen - ZP10 zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (hier: Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung und die zeitnah bevorstehenden Abschlussprüfungen bejaht.Angesichts dessen erweisen sich andere, im Verhältnis zur Entlassung von der Schule mildere Ordnungsmaßnahmen - etwa die Überweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung der Entlassung von der Schule - im Hinblick auf die besondere Schwere der Pflichtverletzung ersichtlich als zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen geeignet. Denn sowohl die Androhung der Entlassung als auch die Überweisung in eine Parallelklasse können aus Sicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die noch verbleibenden wenigen Unterrichtstage erkennbar keinen nennenswerten erzieherischen Einfluss auf den Schüler entfalten.)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 1171/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-04

Aktenzeichen: 18 L 1171/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0404.18L1171.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 5; SchulG NRW § 42 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1

Leitsätze

  1. Schulordnungsmaßnahmen können auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt (hier bejaht: gewaltsamer körperlicher Übergriff aus einer Gruppe heraus während der Mittagspause zwischen zwei Unterrichtseinheiten in unmittelbarer Nähe der Schule auf einen am Boden liegenden wehrlosen und offensichtlich psychisch schwer kranken Obdachlosen mittelsTritten und Schlägen gegen den Bauch und Kopf)

  2. Einzelfall einer Entlassung eines Zehntklässlers von der Schule ohne vorherige Androhung der Entlassung unmittelbar vor den Zentralen Prüfungen - ZP10 zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (hier: Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung und die zeitnah bevorstehenden Abschlussprüfungen bejaht.Angesichts dessen erweisen sich andere, im Verhältnis zur Entlassung von der Schule mildere Ordnungsmaßnahmen - etwa die Überweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung der Entlassung von der Schule - im Hinblick auf die besondere Schwere der Pflichtverletzung ersichtlich als zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen geeignet. Denn sowohl die Androhung der Entlassung als auch die Überweisung in eine Parallelklasse können aus Sicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die noch verbleibenden wenigen Unterrichtstage erkennbar keinen nennenswerten erzieherischen Einfluss auf den Schüler entfalten.)

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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