Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-03-27, 29 K 486/23

29 K 486/23Verwaltungsgericht27.03.2025

Regest

Ein Journalist und Reporter hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 ArchivG NRW, weil er im Rahmen seiner Recherchetätigkeit ein Recht auf Zugang zu Datensammlungen hat, das aus der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Pressefreiheit abgeleitet wird.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 486/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-27

Aktenzeichen: 29 K 486/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0327.29K486.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: ArchivG NRW § 6 Abs 1; ArchivG NRW § 6 Abs 1; ArchivG NRW § 7 Abs 6 S 2 Nr 3

Leitsätze

Ein Journalist und Reporter hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 ArchivG NRW, weil er im Rahmen seiner Recherchetätigkeit ein Recht auf Zugang zu Datensammlungen hat, das aus der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Pressefreiheit abgeleitet wird.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2022 auf Erteilung einer Sondergenehmigung zur Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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