Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-03-21, 3 K 2919/23

3 K 2919/23Verwaltungsgericht21.03.2025

Regest

1. Die auf Grundlage der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber erlassene Übergangsregelung für Verbundspielhallen in § 17a AG GlüStV NRW, die eine zeitlich befristete Ausnahme vom Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 ermöglicht, findet im Falle eines nach dem Stichtag des 1. Januar 2020 erfolgten Betreiberwechsels zu Gunsten eines Neubetreibers keine Anwendung, weil durch den Betreiberwechsel regelmäßig eine relevante Unterbrechung des Spielhallenbestandes eintritt. 2. Das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 sowie die Übergangsregelung des § 17a AG GlüStV NRW sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 3 K 2919/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-21

Aktenzeichen: 3 K 2919/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0321.3K2919.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

  1. Die auf Grundlage der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber erlassene Übergangsregelung für Verbundspielhallen in § 17a AG GlüStV NRW, die eine zeitlich befristete Ausnahme vom Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 ermöglicht, findet im Falle eines nach dem Stichtag des 1. Januar 2020 erfolgten Betreiberwechsels zu Gunsten eines Neubetreibers keine Anwendung, weil durch den Betreiberwechsel regelmäßig eine relevante Unterbrechung des Spielhallenbestandes eintritt.

  2. Das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 sowie die Übergangsregelung des § 17a AG GlüStV NRW sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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