Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-14, 29 L 461/25.A

29 L 461/25.AVerwaltungsgericht14.02.2025

Regest

Liegt kein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG vor, ist das Schutzbegehren nicht durch das Bundesamt nach asylrechtlichen Vorschriften zu prüfen und zu bescheiden. Die sinngemäße Berufung auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG obliegt vielmehr der Prüfung durch die Ausländerbehörde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 461/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-14

Aktenzeichen: 29 L 461/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0214.29L461.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 13 AsylG, § 34a AsylG

Leitsätze

Liegt kein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG vor, ist das Schutzbegehren nicht durch das Bundesamt nach asylrechtlichen Vorschriften zu prüfen und zu bescheiden. Die sinngemäße Berufung auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG obliegt vielmehr der Prüfung durch die Ausländerbehörde.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 1083/25.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 wird angeordnet.
    1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.