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21 L 2677/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-10, 21 L 2677/24.A
21 L 2677/24.AVerwaltungsgericht10.02.2025
Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin-III-VO: Es ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten.Ebenfalls ist Art. 10 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller und der Familienangehörige zeitgleich Asylanträge stellen.
Entscheidungsdatum: 2025-02-10
Aktenzeichen: 21 L 2677/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0210.21L2677.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Kammer
Normen: Dublin-III-VO Art. 10; Dublin-III-VO Art. 13 Abs 1
Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin-III-VO:
Es ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten.Ebenfalls ist Art. 10 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller und der Familienangehörige zeitgleich Asylanträge stellen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 7856/24.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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