Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-21, 14 K 5996/23

14 K 5996/23Verwaltungsgericht21.01.2025

Regest

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Fahrer vor einer Abschleppmaßnahme nciht kontaktiert wird, selbst wenn in einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug eine Mobilfunk-Nummer ausliegt, wenn der Aufenthaltsort des Fahrers nicht ersichtlich ist (Fortführen der Rechtsprechung).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 5996/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-21

Aktenzeichen: 14 K 5996/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0121.14K5996.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 14 OBG NRW, § 43 Nr. 1 PolG NRW; § 57 Abs. 1 Nr. 1 VwVG, § 77 VwVG NRW

Leitsätze

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Fahrer vor einer Abschleppmaßnahme nciht kontaktiert wird, selbst wenn in einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug eine Mobilfunk-Nummer ausliegt, wenn der Aufenthaltsort des Fahrers nicht ersichtlich ist (Fortführen der Rechtsprechung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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