Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-16, 9 K 6196/23

9 K 6196/23Verwaltungsgericht16.01.2025

Regest

Die Dezemberhilfe stellt eine Billigkeitsleistung nach § 53 BHO dar, auf deren Gewährung kein Anspruch besteht.Es entspricht der geübten und sachlich gerechtfertigten Verwaltungspraxis des Landes NRW, dass bei der Ermittlung des für die Bestimmung der Höhe der Billigkeitsleistung maßgeblichen Vergleichsumsatzes nur die im maßgeblichen Referenzzeitraum tatsächlich erzielten Umsätze berücksichtigt werden und keine Hochrechnung tatsächlich an einzelnen Tagen erzielter Umsätze auf den hypothetischen Umsatz im Referenzzeitraum für den Fall der Geschäftstätigkeit auch an anderen Tagen zulässig ist.Das Land NRW durfte angesichts der extremen Vielzahl an Anträgen auf Gewährung entsprechender Billigkeitsleistungen für Betriebseinschränkungen während der Corona-Pandemie bis Mitte 2022 über die Gewährung vorläufig unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung entscheiden.Ohne weitere Darlegungen des Empfängers solcher Billigkeitsleistungen ist davon auszugehen, dass er auch nach der mit diesen Leistungen getätigten Anschaffung von Betriebsmitteln aufgrund der insoweit ersparten Aufwendungen weiterhin bereichert ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 9 K 6196/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-16

Aktenzeichen: 9 K 6196/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0116.9K6196.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; BHO § 53; VwGO § 114 S 1; VwVfG NRW § 40; VwVfG NRW § 49a

Leitsätze

Die Dezemberhilfe stellt eine Billigkeitsleistung nach § 53 BHO dar, auf deren Gewährung kein Anspruch besteht.Es entspricht der geübten und sachlich gerechtfertigten Verwaltungspraxis des Landes NRW, dass bei der Ermittlung des für die Bestimmung der Höhe der Billigkeitsleistung maßgeblichen Vergleichsumsatzes nur die im maßgeblichen Referenzzeitraum tatsächlich erzielten Umsätze berücksichtigt werden und keine Hochrechnung tatsächlich an einzelnen Tagen erzielter Umsätze auf den hypothetischen Umsatz im Referenzzeitraum für den Fall der Geschäftstätigkeit auch an anderen Tagen zulässig ist.Das Land NRW durfte angesichts der extremen Vielzahl an Anträgen auf Gewährung entsprechender Billigkeitsleistungen für Betriebseinschränkungen während der Corona-Pandemie bis Mitte 2022 über die Gewährung vorläufig unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung entscheiden.Ohne weitere Darlegungen des Empfängers solcher Billigkeitsleistungen ist davon auszugehen, dass er auch nach der mit diesen Leistungen getätigten Anschaffung von Betriebsmitteln aufgrund der insoweit ersparten Aufwendungen weiterhin bereichert ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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