Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-16, 29 K 3891/23

29 K 3891/23Verwaltungsgericht16.01.2025

Regest

1. Die Ausschlussklausel des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO bezieht sich nicht auf der allgemeinen Gefahrenabwehr dienendes, präventives Handeln der Ordnungsbehörden.2. Für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der DSGVO und der JI-Richtlinie ist der Schwerpunkt der Tätigkeiten entscheidend, denen die Datenverarbeitung dient.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 3891/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-16

Aktenzeichen: 29 K 3891/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0116.29K3891.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: Art. 58 Abs 2 Buchst. f DSGVO; Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO; § 100h StPO; § 3 DSG NRW

Leitsätze

  1. Die Ausschlussklausel des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO bezieht sich nicht auf der allgemeinen Gefahrenabwehr dienendes, präventives Handeln der Ordnungsbehörden.2. Für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der DSGVO und der JI-Richtlinie ist der Schwerpunkt der Tätigkeiten entscheidend, denen die Datenverarbeitung dient.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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