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9 K 3950/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-08, 9 K 3950/24
9 K 3950/24Verwaltungsgericht08.01.2025
Die Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung für die Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Entscheidungsdatum: 2025-01-08
Aktenzeichen: 9 K 3950/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0108.9K3950.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs.1; BHO § 53; VwGO § 114 S 1; VwVfG NRW § 40
Die Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung für die Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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