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6 L 3625/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-23, 6 L 3625/24
6 L 3625/24Verwaltungsgericht23.12.2024
1. Die Ausnahme vom Erlöschen der Anwärterbefugnis wegen Zeitablaufs unterliegt keinen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern liegt allein im behördlichen Ermessen.2. Die Ermessensbetätigung ist u.a. daran auszurichten, ob der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis noch erreichen kann.3. Auch vom Drei-Jahres-Zeitraum, in dem das Fahrlehrerausbildungsverfahren abgeschlossen sein muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.
Entscheidungsdatum: 2024-12-23
Aktenzeichen: 6 L 3625/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1223.6L3625.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 9 Abs. 1 FahrlG; § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FahrlG; § 2 Abs. 1 S. 1 FahrlG; § 1 Abs. 4 S. 2 FahrlAusbVO
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin zu einem Drittel.
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