Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-23, 6 L 3466/24

6 L 3466/24Verwaltungsgericht23.12.2024

Regest

Ein Hängebeschluss/eine Zwischenverfügung im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass dem Antragsteller ohne die Zwischenentscheidung irreparable Nachteile während der Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens drohen. Diese Nachteile sind nicht nur zu behaupten, sondern substantiiert darzulegen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 3466/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-23

Aktenzeichen: 6 L 3466/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1223.6L3466.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Art. 19 Abs. 4 GG; § 80 Abs. 5 VwGO

Leitsätze

Ein Hängebeschluss/eine Zwischenverfügung im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass dem Antragsteller ohne die Zwischenentscheidung irreparable Nachteile während der Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens drohen. Diese Nachteile sind nicht nur zu behaupten, sondern substantiiert darzulegen.

Tenor

Der Antrag auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses wird abgelehnt.

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