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18 L 3776/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-20, 18 L 3776/24
18 L 3776/24Verwaltungsgericht20.12.2024
Einzelfall einer rechtmäßigen Teilnahmeuntersagung nebst Meldeauflage (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 VersG NRW) bei einer pro-palästinensischen Versammlung Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist auch im Rahmen des § 14 Abs. 2 VersG NRW nicht enger auszulegen als etwa bei versammlungsbehördlichen Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 bis 3 VersG NRW. Die teilweise vertretene Rechtsauffassung, wonach regelmäßig nur Verstöße gegen die §§ 7, 8, 17 und 18 VersG NRW eine Teilnahmeuntersagung rechtfertigen könnten, teilt die im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 VersG NRW nicht. Für diese Auffassung spricht zudem die systematische Auslegung der Vorschrift, namentlich ein Vergleich des Gesetzeswortlauts von § 14 Abs. 1 VersG NRW, der für die Gefährderansprache tatbestandlich ausdrücklich einen Verstoß gegen die in §§ 7, 8, 17 und 18 VersG NRW normierten Verbote verlangt, mit § 14 Abs. 2 VersG NRW, in dem Derartiges tatbestandlich gerade nicht normiert wird. Die Untersagung der Teilnahme an einer Versammlung kommt nur dann in Betracht, wenn den potenziellen Teilnehmer weniger belastende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Denn Teilnahmeuntersagungen machen den betroffenen Personen eine Teilnahme an der Versammlung unmöglich und stellen insoweit einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Daher unterliegen sie einer strengen Erforderlichkeitsprüfung und sind als "ultima ratio" nur dann zu rechtfertigen, wenn weniger belastende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht erfolgversprechend sind.
Entscheidungsdatum: 2024-12-20
Aktenzeichen: 18 L 3776/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1220.18L3776.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: VersG NRW § 14 Abs. 2 S. 1; VersG NRW § 14 Abs. 2 S. 2; GG Art. 8; GG Art. 5
Einzelfall einer rechtmäßigen Teilnahmeuntersagung nebst Meldeauflage (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 VersG NRW) bei einer pro-palästinensischen Versammlung
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist auch im Rahmen des § 14 Abs. 2 VersG NRW nicht enger auszulegen als etwa bei versammlungsbehördlichen Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 bis 3 VersG NRW. Die teilweise vertretene Rechtsauffassung, wonach regelmäßig nur Verstöße gegen die §§ 7, 8, 17 und 18 VersG NRW eine Teilnahmeuntersagung rechtfertigen könnten, teilt die im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 VersG NRW nicht. Für diese Auffassung spricht zudem die systematische Auslegung der Vorschrift, namentlich ein Vergleich des Gesetzeswortlauts von § 14 Abs. 1 VersG NRW, der für die Gefährderansprache tatbestandlich ausdrücklich einen Verstoß gegen die in §§ 7, 8, 17 und 18 VersG NRW normierten Verbote verlangt, mit § 14 Abs. 2 VersG NRW, in dem Derartiges tatbestandlich gerade nicht normiert wird.
Die Untersagung der Teilnahme an einer Versammlung kommt nur dann in Betracht, wenn den potenziellen Teilnehmer weniger belastende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Denn Teilnahmeuntersagungen machen den betroffenen Personen eine Teilnahme an der Versammlung unmöglich und stellen insoweit einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Daher unterliegen sie einer strengen Erforderlichkeitsprüfung und sind als "ultima ratio" nur dann zu rechtfertigen, wenn weniger belastende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht erfolgversprechend sind.
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