Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-20, 18 L 3762/24

18 L 3762/24Verwaltungsgericht20.12.2024

Regest

Eine Beschränkung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW in Form einer Vorabkontrolle sämtlicher Hilfsmittel verstößt jedenfalls gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn gegen einzelne Störer im Verlauf der Versammlung vorgegangen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 3762/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-20

Aktenzeichen: 18 L 3762/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1220.18L3762.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: VersG NRW 13 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1

Leitsätze

Eine Beschränkung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW in Form einer Vorabkontrolle sämtlicher Hilfsmittel verstößt jedenfalls gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn gegen einzelne Störer im Verlauf der Versammlung vorgegangen werden kann.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2024 unter Ziffer II verfügte Beschränkung wird wiederhergestellt.
    1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
    1. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

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